Peter mūʃer repetirt ʃein Iu(n)gʃt inrecht inpracht ʃchriefft
liche prodūct Būt wie darin vn(n)ʃūnʃt gebettenn mit Recht
zūerkennen • ʃetzt aūch zūrecht amboͦ •
ad ʃocios f(actum) Jmpoʃitūm vt ʃeqūitur Inne ʃachenn zwißenn dem Anwalt
Otilie vonn Sauwelnheim clagerin eynis / vnnd Peter
Otilia von ʃaŵeln- Spengl(e)rn beclagtenn anderntheils vor euŵer ern-
heim veʃtenn Schūlteis vnnd ʃchoffenn des Hailigenn reichs
peter Spengl(e)r gerichts zū Obernn Jngelnheim ʃich onentʃcheiden
erhaltenn Erʃcheint ehegedachter Anwalt / nimpt jn
recht die kriegs beūeʃtigūng vom Beclagtenn negatiūe
mit nit geʃten der Clagenn / ane wil mit erho-
lūng ʃeineř inbrachtenn clagenn welche er ʃagt war vnd
bewißlich ʃein / denn krieg dagegenn affirmatiūe aūch
beueʃtiget habenn Sagt aūch inhalt • ʃeiner angehefften
peticionn vnnd b(e)g(e)r ʃeiner jnbrachtenn clagenn geur-
teylt wordenn ʃol • Vnnd aber als der beclagtt
etlich vermeint / vnenthebliche / vntuglich Excepcions
artickell / die inbracht clag zū Hindertreybenn gericht-
liche jnglegt / gebettenn denn Anwalt • zūvntherʃchid-
schidlicher anwůrtt • vff die ʃelbige zugebenn • anzū-
Haltenn Sagt das er ʃo vill inrecht darūff zu antwūrte(n)
ʃchūldig die ʃelbigenn aūch reʃponʃales ʃeynn das er
diße nachuolgende / antwūrt vff die ʃelbige ( • idoch
ʃalvō jūre jnp(er)tinenciūz et non admittendorūm · hie
mit gegebenn habenn will • ) Vnnd ʃagt vff de(n)
Erʃtenn / das er denn glaūb war ʃeynn • vff de(n) anden
das er dißenn nit geʃthe oder nit glaube wie der geʃetz
dann war ʃeŷ das hanns der clagerin vatter zwy-
theyl des ʃtreitparenn haūß / vmb ʃeiner leʃtenn hūß
fraūwen geʃwiʃtertt erkaūfft habe • vff den dritte(n)
geʃtet er den nit • vnnd erholet ʃūnʃt die antwūrtt · bey
dem nehʃtenn artickell das er ʃolichs hūß • als zwey-
theyl erkaūfft hab • Dergleichenn • antwūrtt vfft den
wiederholt Peter Muser seine jüngst vorgebrachte schriftliche Klage. Er bittet das Gericht – wie zuvor und sonst gebeten – zu erkennen. Das legt er dem Gericht vor. Beide an das Vollgericht
Vorgelegt wie folgt in der Sache zwischen dem Anwalt von Otilia von Saulheim als Klägerin auf der einen und Peter Spengler als Beklagten auf der anderen Seite. Vor euch, den ehrenwerten Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichts zu Ober-Ingelheim erscheint der genannte Anwalt. Er nimmt die negative Befestigung des Rechtsstreits durch den Beklagten an, der die Klage nicht gesteht. Er will mit der Wiederholung seiner vorgebrachten Klage, von der er sagt, dass sie wahr und beweisbar ist, den Rechtsstreit auch positiv befestigt haben. Und er sagt, dass auch gemäß seiner beiliegenden Petition und vorgebrachten Klage geurteilt werden soll. Und wenn der Beklagte meint die Klage zu hintertreiben, indem er etliche unerhebliche, untaugliche Artikel vor Gericht vorbringt. Und er hat gebeten den Anwalt um eine Antwort auf dieselbe anzuhalten. Und er sagt, dass er schuldig sei darauf vor Gericht zu antworten. Diese wiederholen sich, so dass er die folgende Antwort auf dieselbe – jedoch ohne den Rechtsanspruch zu erkennen oder zuzugeben – hiermit gegeben haben will. Und er sagt auf den ersten: Dass er glaube, der sei wahr. Auf den zweiten, dass er diesen nicht gestehe oder nicht glaube, dass er so wie er angeführt wahr ist, dass Hans, der Vater der Klägerin, zwei Teile des strittigen Hauses von den Geschwistern seiner letzten Ehefrau gekauft habe. Auf den dritten, den gesteht er nicht. Und das enthält auch die Antwort auf den nächsten Artikel, ob er zwei Teile des Hauses gekauft habe. Ebenso antwortet er auf den
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 231, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-231/pagination/26/ (Abgerufen am 02.11.2024)