Fierdenn artickel vnnd ʃagt das die ʃelbige zweitte Fraūw
nit meh(e)r denn denn drittenntheil des hauß zū der cla-
gerin vatter bracht habe Vff denn Funfften artickell
ʃagt denn warē / Vff denn Sechʃtenn glaub denn
nit wař / dan ʃie die clagerin Jrenn vatter ʃeligen
alle mogliche Ere vnnd Frūntʃchafft als eyner fro(m)-
enn toichteř wol gepūert erzeigt hat • Vff den
ʃiebenden ʃagt anwalt dißenn glaub aber ʃieŷ des
jre zemliche gūtt belonūng wordenn entphangenň
Vff den achtenn artickel geʃtet denn nit wie geʃetzt
aber das iʃt wař das der Clagerin vatter denn beclagt(en)
aūch ʃeynn hūßf(rau) ʃampt denn kindern • von dem ʃeyn
erzogenn Demnach als der beclagt ghen jngelnheim
komen · vaʃt arm geweʃenn • zůdem iʃt ware das der cla-
gerin vatteř nit viel vber vj wochenn jn leben geweʃe(n)
nach dem er ʃeyn brūder denn beclagtenn zu jme
genomen hatt in ʃeyn behūsūng • Zum neūnt(en)
geʃtet denn nit wie geʃetzt dan war iʃt das der
beclagt vaʃt arm geweʃenn vnd das angezogenn
huß mit zehenn fl haūptgelts / ʃo er nach
abʃterbenn der Clagerin vatteř beʃchwertt vnd
darūff entlehet • ʃeyn ʃchūlt zu Siemmern damit
zubezalenn • vnd nit mogliche das jr vatteř
alʃo jn kūrtzer zeitt · ongeuerliche vff ʃechs wochen
bey dem beclagtenn verzerett hab • darūmb ʃo-
liche beʃwerde abzūschaffenn jnrecht ʃchuldigk
Denn zehend artickell geʃtet anwalt nit • Dergleichen
denn Elpftenn das was das die Clagerin jrem
liebenn vatter ʃeligenn vngeūerlich vff denn
phinxʃt dinʃtag • als er bald darnach geʃtorbenn
iʃt mit botter yeř • vnnd anders verʃehenn vnd
jme bracht hat † Den zwolfften geʃtet nit Den
vierten Artikel und sagt, dass die zweite Frau nicht mehr als ein Drittel des Hauses zum Vater der Klägerin gebracht habe. Auf den fünften Artikel sagt er, der sei wahr. Auf den sechsten, er glaube, der sei nicht wahr, dass die Klägerin ihrem verstorbenen Vater alle mögliche Ehre und Freundschaft, wie sei einer frommen Tochter wohl gebührt hätte, gezeigt habe. Auf den siebten sagt der Anwalt, dies glaube er, aber sie habe eine ziemlich gute Belohnung empfangen. Auf den achten Artikel, den gesteht er nicht, dass er so wie formuliert wahr sei, dass der Vater der Klägerin den Beklagten und auch seine Ehefrau mitsamt den Kindern von seinem Besitz ernährt habe. Denn als der Beklagte nach Ingelheim kam, war er fast arm. Zudem ist es wahr, dass der Vater der Klägerin nicht viel mehr als 6 Wochen lebte, nachdem der Beklagte seinen Bruder zu sich in sein Haus genommen habe. Zum neunten, den gesteht er nicht, so wie er formuliert ist. Denn es ist wahr, dass der Beklagte fast arm war und das belangte Haus mit 10 Gulden Kredit belastet werden musste, womit er nach dem Tod des Vaters der Klägerin beschwert ist und sie leihen musste, um seine Schulden zu Simmern damit zu bezahlen. Und es ist nicht möglich, dass ihr Vater in so kurzer Zeit von ungefähr 6 Wochen bei dem Beklagten so viel verzehrt habe. Darum ist er schuldig gemäß dem Recht diese Beschwerde abzuschaffen. Den zehnten Artikel gesteht der Anwalt nicht. Ebenso wenig den elften, dass die Klägerin ihren lieben Vater an Pfingstdienstag, kurz bevor er starb, mit Butter, Eiern und anderem versorgt und ihm das gebracht habe. Den zwölften gesteht er nicht und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 231v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-231v/pagination/28/ (Abgerufen am 30.11.2024)