dreyzeheʃtenn geʃtet nit wie geʃetzt • Vff denn
vierzeheʃtenn dergleichen Vff denn Fūnff-
zeheʃtenn Sagt vff erʃt theill • das er ʃolichs nitt
geʃthe • ʃūnder das der beclagt jrenn vatteř von dem
jrenn / als der Clagerin eygenthūm erzogenn • vnd
jr egene ʃchūlt bey pfeffer hennen / als vmb die xvj alb
vffgehabenn • zu dem auch ʃie die tochteř jren
vatter ʃeligenn mannich maln mit botther vnd eyer
geʃchūert habe • Vff das andertheyl diß artickels
ʃagt das er ʃoliche hūs zubeßwern mit den zehenň
fl nit macht oder recht geHeypt Habe • vnd
ʃunderliche nach abʃterbenn jres vatter ʃeligenň
Demnach nit vberʃechs wochenn diße beyeinnander
geweʃenn • vnd jre vatter ʃolichs nit verzehernn
mogenn • ʃūnder der beclagt ʃeynn ʃchūlt zū ʃimern
vnnd anderßwo mit ʃolichem bezalt hott · Vff
alle annder artickell ʃagt der anwalt das er denn
ʃelbigenn keynen glaub war ʃeynn • vnd alʃo vff
die vermeinten artickell geantwūrt habenn
Vnnd dweil der beclagt ʃoliche ʃein vermeinte
artickell zubeweyʃenn ʃich angemaʃt : aūch zūso-
lichem ʃich zugelaßenn bgertt hatt • loʃt jn diße(n)
anwalt zuerghen was recht ʃein wirtt jdoch in
keine weg weÿß nichtige onrechtmeßige ver-
hore der gezūgenn · gewilliget / aūch ʃeyn excepion
wider der zūgenn p(er)ʃon / vnnd vnd / ʃeyn fragʃtūck
ʃo jme zū ʃolichem vff gepurliche zeitt vnd
dilacion verkunndet wirtt • jn zūbringenn jme
vorbehaltenn habenn • wo nit bezūgt er ʃich der
nichtigkeit Darūff hat der beclagt dilacion ad p(roximu)m
vnd copij
Moll(e)r henn Jtem můll(e)r henn hat weither dage vff kunde des
hergotts lÿße gerichts buch gegenn hergots leÿʃenn • ʃeiner mūtteř
den dreizehnten gesteht er nicht, ebenso nicht den vierzehnten. Beim fünfzehnten sagt er auf den ersten Teil, dass er das nicht gestehe, dass der Beklagte ihren Vater von ihrem, der Klägerin, Eigentum versorgt habe und ihre eigenen Schulden von 16 Albus bei Henne Pfeffer eingezogen habe. Zudem habe die Tochter ihren Vater manchmal mit Butter und Eier versorgt. Auf den anderen Teil des Artikels sagt er, dass er mit den 10 Gulden weder die Macht noch das Recht hatte, das Haus zu bessern, insbesondere nach dem Tod ihres Vaters, zumal sie nicht über 6 Wochen zusammen waren und ihr Vater das nicht hätte verzehren können, sondern der Beklagte seine Schulden zu Simmern und anderswo damit bezahlt hat. Auf alle anderen Artikel sagt der Anwalt, dass er von diesen keinen einzigen glaube und somit auf die vermeintlichen Artikel geantwortet habe. Und weil der Beklagte sich angemaßt hat, diese vermeintlichen Artikel zu beweisen, auch gefordert hat, dazu zugelassen zu werden – da lässt der Anwalt geschehen, was Recht ist; jedoch stimmt er damit nicht einem nichtigen, unrechtmäßigen Zeugenverhör zu. Er behält sich aber vor, seine Annahmen gegenüber den Zeugen und seine Fragen, wenn ihm dies zur gebührenden Zeit verkündet wird, vorzubringen. Wenn nicht, so beruft er sich auf die Nichtigkeit. Darauf hat der Beklagte einen Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Henne Muller hat seinen weiteren Tag erhalten, das Gerichtsbuch gegen Lyse Hergot, seine Mutter, beizubringen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 232, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-232/pagination/21/ (Abgerufen am 28.11.2024)