ʃich in kundeʃage peter Fiels bedell erfinde das
helffrich wirtt jr hūßwirt ʃelige mit ʃtades
hanʃenn v(er)meinte(n) clageř / berechnet darin dan
gnanter hanß im etliche gelt ʃchūldig plibenn etc
welche ʃage leyß die antwūrterin jn recht wie recht
annimpt vnd verbott habenn will / Darūß
clarlich erʃcheintt / vnd volgt daß helffrich
jn lebenn des entʃcheits gelebt • vnd dem clager
leyß vmb ʃeynn fūrderūng nit ʃchuldig bit ʃolichs
mit erʃtatūng coʃtenn vnd ʃchaͤdenn in recht
zūerkennen ʃetzt zūrecht Dargegenn ʃagt
hanß gemeynn Jnrede vnd nimpt jme dinʃtlich
ann daß hanns vnd helffrich ʃelig ʃich mit
eynnander ʃolletenn inhalt der clage berechnent
vnnd der Rechennʃchafft nit eins wūrdenn
dernhalbenn Repetirt vnnd erwidertt hans •
ʃeynn clag jnhoffnūg wo die ʃelbig angeʃehenň
helffrich dūrch denn verhortenn kūnde nichts
beweiʃt hab vnnd ʃolt jme vßrachtūng v(er)mog
ʃeiner clagenn beschehenn von leyʃenn v(er)laßne
wittwe(n) / vnd antwūrterin beʃchehenn ʃetzs aūch
zū Recht mit Erʃtatūng coʃtenn vnd ʃchaden Daruff
ad ʃocios plib montpař wie vor • ad ʃocios
Jtem die Recht ʃwebende ʃache zwißenn den
gelengtt Cartūsern bey meintz vnd cleß koͤlvē(n) / iʃt ge-
lengt vff bedrag ad p(roximu)m ʃicūt hodie
Jtem hanmand Fūnck von Winter(n)heim Spricht
ha(n)man fūnck zū gerhard vonn weÿßel vmb kūntʃchafft der
kūnde zūgeʃproch- warheit / wie jme wißentlich das / er ha(n)man
enn fūnck / ackerhanʃen zū Niderjngelnheim als
jūngf(rau) agnes Stuͤckin ʃeligen der zeit mo(m)par
In der Zeugenaussage des Büttels Peter Fiel finde sich, dass der verstorbene Wirt Helffrich, ihr Mann, mit Hans Stade dem vermeintlichen Kläger abgerechnet hat und der genannte Hans ihm etliches Geld schuldig blieb. Diese Aussage will die Beklagte Lise vor Gericht annehmen und festgehalten haben. Daraus wird klar ersichtlich und folgt, dass sich Helffrich zu Lebzeiten gemäß der Abmachung verhalten habe und Lise dem Kläger auf seine Forderung nichts schuldig sei. Er bittet das durch das Gericht zu erkennen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Hans eine allgemeine Gegenrede und nimmt als ihm dienlich an, dass Hans und der verstorbenen Helfrich miteinander abrechnen wollten gemäß der Klage und nicht einig wurden. Deswegen wiederholt und erneuert Hans seine Klage in der Hoffnung, wenn diese betrachtet werden, habe Helffrich durch den verhörten Zeugen nichts beweisen und ihm solle die Erstattung gemäß seiner Klage durch Lise, die hinterbliebene Witwe und Beklagte geschehen. Das legt er auch dem Gericht vor mit Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf blieb der Momber bei seiner vorherigen Stellungnahme. An das Vollgericht.
Die am Gericht anhängige Sache zwischen den Kartäusern bei Mainz und Clese Kolp ist verschoben worden bis zum nächsten Gerichtstag, damit sie vertragen werde.
Hanman Funk von Winternheim klagt Gerhard von Weisel an wegen einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage: Dass er wüsste, dass Hanman Funk Hans Acker zu Nieder-Ingelheim als Momber der verstorbenen Frau Agnes Stock
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 236v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-236v/pagination/14/ (Abgerufen am 29.10.2024)