Jtem katherenn von Diekirch Ret ʃie hab ʃich ver-
katherin vo(n) die ʃchenem gericht vff das gerichts vffgifft būch jn-
kirchenn halt jrer clagenn zemlich(e)r beweyʃūnge gezog(en)
henrich phil- Bit jr daßelbig zūeroffnenn der warheitt zū ʃtūer
mūtt mit zūtheylnn vnd nachuolgens en ʃelben paß
zūn acten zuʃchreibenn vnd regiʃtern welchs
alʃo anfahenn Act(um) anno etc xvc Eylffe ʃampʃtags
nach Elizabet ) Jtem Jeckel ʃteūde etc vnd
beʃcheneř / eroffnůge verbot katherein von diekirch
daß būch die vffgifft vnd vbergabe verhofft ʃie hab
zemliche beweiʃt vn(d) das philmūts henrich der be-
clagt ʃchūldig ʃie vermoge der ʃelbigenn ) mit vff
gehabner / nūtzūnge aūch coʃten vnd ʃchaden an ʃtat
der gedachtenn otylien / zuentrichten · Bit ʃolichs alʃo
mit Recht zūerkennen ʃetzs zūrecht daruff hat
der beclagt ʃchūp vnd der verhandlūng copŷ
vt moris •
Jtem Jnn ʃachenn zwißenn Martin pheffeř mo(m)p(e)r
Criʃtēmen ʃeiner ehelichenn hūßfraūwen clager
Martin pfefer eins / vnnd Ha(n)mand bendern beclagten anderntheils
( • loͤßūnge eins ackers betreffenn • ) Nach clage ant-
S(e)n(tent)ia wort gefūrter kūntʃchafft beidertheyl fūrbring(en)
vnd rechtʃatze S(e)n(tent)ia das ha(n)mand bender de(n)
ha(n)mand ben- clageř vmb ʃeyn gethane clage nichts pflichtig
dern ʃey • vnd vßbeweglichen vrʃachenn verglichen
der coʃten • verbot ha(n)mand copj Nach geʃprochne(n)
beʃchehenns / vrteyl / vnnd verbots Entgegenn martey(n)
pheffer dūrch leonhart Fluckenn Redenn laßen
wie Izūnt ein vermeint vrteyl / wider jne
app(e)lla(t)io Martein vnd Fuř Ha(n)mand • duřch Schūlteis )
vnnd Schoffenn etc vßgesprochenn vn(d) gegebenn • Jn de(m)
er ʃich hochlich beʃwert befinde etc appellir vnd be-
ruff er ʃich jnco(n)tine(n)tj vn(d) der beʃtenn Forma vo(r)
gedachtenn vrteylsprechernn vermeinter vrteyl
Katherin von Diekirch sagt: Sie habe sich am vergangenen Gericht auf das Gerichtsbuch zum Beweis berufen gemäß ihrer Klage. Sie bittet ihr dieses zu öffnen, ihr die Wahrheit von der Steuer mitzuteilen und danach die Passage abzuschreiben und zu den Akten zu nehmen. Und die Stelle fängt so an: Geschehen am 22. November 1511, Jeckel Stude usw. Und nach der geschehenen Eröffnung lässt Katherin von Diekirch das Buch, die Übertragung und Übergabe festhalten und hofft, sie habe damit angemessen ihre Klage beweisen und dass Henrich Fulmot der Beklagte schuldig sei, gemäß der selbigen die eingezogenen Nutzungen und auch die Kosten und den Schaden statt der genannten Otilia zu entrichten. Sie bittet das durch das Gericht zu erkennen. Das legt sie dem Gericht vor. Darauf hat der Beklagte Aufschub und eine Kopie der Verhandlung, wie es Gewohnheit ist.
In der Sache zwischen Martin Pfeffer als Momber von Cristine, seiner Ehefrau als Kläger auf der einen und Hanman Bender als Beklagten auf der anderen Seite betreffend die Lösung eines Ackers. Nach Klage, Antwort, Zeugenaussagen und beiderseitigen Darlegungen und Rechtsetzungen ergeht das Urteil: Dass Hanman Bender dem Kläger auf seine Klage nichts schuldig sei; die Kosten werden verglichen. Das Urteil nimmt Hanman an und erhält eine Kopie. Nach dem gesprochenen Urteil und der Festhaltung gegen Martin Pfeffer lässt dieser durch Lenhard Fluck reden: Es sei jetzt ein vermeintliches Urteil gegen ihn, Martin und für Hanman durch Schultheiß und Schöffen ausgesprochen und gegeben werden, durch welches er sich sehr beschwert findet usw. Er appelliert dagegen und beruft sich auf Unstimmigkeit in der besten Form von den Urteilssprechern des vermeintlichen Urteils
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 237v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-237v/pagination/8/ (Abgerufen am 01.11.2024)