vnnd beʃwerůnge Fūř vnnd an den Dūrchleūch-
tigʃtenn Hochgepornen(n) Fūrßtenn vnd hern her(n) Lūdwig
phaltzgraūe bey Rhein(n) hertzog in beyernň des hailig(en)
Romiʃchen Reichs ertztruchʃās vnd Churfūrßte(n) // vnser(e)n
gdißtenn her(e)n h ʃeiner chur • g(nädige)n hoffrichter vnd raite
mit Flyße fleißiger allerfleißigßt zūm erʃtenn andern
vnd drittenn von Begern vonn vil genanten vrteyl
sprechernn jme ap(osto)los abʃchidts brieff vnd vrku(n)de
zūgebenň wolt ʃich auch himit in hochgemelt(e)n etc vn-
ʃers genedigʃten her(e)n / ʃchutz ʃchirm friede vnd gnade
ʃe vnterworffenn • mit der proteʃtacien(n) dieße appella(c)ion
zū mindern mehern(n) andern vnd corrig(ir)n alles nach noit-
tūrfft recht vnd gewonheit etc / vnd alʃo dem Richter vnd
gegentheyl verkūndt haben(n) / dargegenn ha(n)mand
loʃt geʃchehenn was recht Daruff der Schoffenn
So fern die appella(c)ion jnverliepter ʃache(n) hoffgerichts
ordnung etc zuleʃt gibt er dem appelanten(n) / ap(osto)los
Reūerenciales wierecht hat der appellant angeno(m)-
en dem ʃelbigenn nach Begertt ha(n)man eyn zeitt
zůsetzenn ʃolicher app(e)l(lac)ion nachzukome(n) etc S(e)n(tent)ia
in dreyenn neheʃtenn monat(en) ha(bet)
Zwißenn Ewalt ʃūmern vnd ʃein zūgewantenn
clager an eŷnem vnd jorg knodenn beclagten an-
Ewalt ʃůmer derntheils ( • ʃchmewūrt in der clage furbracht · be-
vnd ʃeyn an lanngen • ) Erkennt der ʃcheffenn zū recht das jorg
hangk etc knode / die ʃmehenwūrtt vnbilch gerett jme die
ʃelbenn auch zuthūn nit geziempt • vnd die
S(e)n(tent)ia clager ʃeiner entʃchūldigung vor vns gerichtiglich beʃchehenn
geʃettiget ʃein ʃollenn ; Vnnd weyʃenn den •
beclagtenn fūrtteř jne des amptmans etc ʃtraffe
das auch der beclagt denn clagenn • Iren erlitten
Ioͤrge knode coʃtenn jn dißer Rechuertigūng vffgang(en)
gna(n)t ʃchryner vff rechtliche ermeßigūnge vnd behaltenn wie
recht außrichtenn vnd Bezaln ʃall v(er)bott die cla-
geř
Iohan vonn Jngleicher maße vnd geʃtalt zwißenn peter fieln
duphūsen vn(d) Jtem Johann von dūphūsenn clagern vnd joͤrge
S(e)n(tent)ia peter vieln knod(en) gb beclagt(en) geūrteylt : vnd v(er)bott(en) vo(n) clagen(n)
jorg knoden
und der Belastung an den durchlauchtigsten, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsess und Kurfürsten, unseres gnädigen Herrn und an seiner Gnaden Hofrichter und Räte mit Fleiß, fleißiger und am allerfleißigsten, zum ersten, zweiten und dritten Mal und fordert von den oft genannten Urteilssprechern, ihm einen Boten- und Abschiedsbrief und eine Urkunde zu geben. Er wolle sich auch hiermit dem hochmögenden Schutz, Schirm, dem Frieden und der Gnade unseres gnädigsten Herrn unterwerfen mit dem Protest dieser Appellation, die zu mindern, zu mehren, zu verändern und zu korrigieren, alles wie rechtsnotwendig und Gewohnheit; und das alles dem Richter und der Gegenpartei verkündet haben. Daraufhin lässt Hanman geschehen, was Recht ist. Darauf die Schöffen: Insofern die Appellation in dieser Sache gemäß der Hofgerichtsordnung usw. Zuletzt gibt [der Richter] dem Appellierenden einen Boten- und Referenzbericht, wie es Recht ist. Das hat der Appellant angenommen. Hanman fordert, ihm einen Termin zu setzten, bis wann er der Appellation nachzukommen habe. Urteil: Binnen der nächsten 3 Monate.
Zwischen Theobald Sumer und seiner Partei als Kläger auf der einen und Jorg Knode als Beklagtem auf der anderen Seite, betreffend die Schmähworte, erkennen die Schöffen als Recht: Dass Jorg Knode die Schmähworte unbilliger Weise gesagt hat, diese zu tun ihm auch nicht geziemt. Und die Kläger sollen mit seiner Entschuldigung, die vor uns, dem Gericht, geschah, zufrieden sein. Und sie verurteilen den Beklagten weiter zur Strafe durch den Amtmann; und das der Beklagte den Klägern ihre Kosten, die sie für diese Rechtfertigung aufgewendet haben, erstatten solle, wie es Recht ist. Dem stimmen die Kläger zu.
In gleicher Weise geschehen in der Sache mit Peter Fiel.
Ebenso in der Sache Johann von Dauphausen als Kläger und Jorg Knode als Beklagter geurteilt und zugestimmt von den Klägern.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 238, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-238/ (Abgerufen am 21.11.2024)