vnd ieckel ch clehē beclagtenn andernntheils etc S(e)n(tent)ia
werner koeth das ieckel clehe • / werner choetenn / lūt ʃeiner clage
S(e)n(tent)ia ʃampt dem coʃtenn vff rechtliche ermeʃʃigūnge vßricht(en)
Ieckel clehe(n) vnd bezalnn ʃol verbot coeht • re(us) hat dage ad p(ro)x(imu)m et cop(i)
Jtem Moller henn hatg ʃagt er hab ʃich ʃeyn clag zem-
lich zubeweyʃenn vff das gerichts buch gezogenň etc
Moller hen bit jme ʃolichs zueroffnenn der warheit zū
hergots leÿße ʃtuer mitzūtheylnn Stuͤ(n)dt des orts alʃo anfahen
Jtem als ʃich Irthūm vnnd geʃpenn erhaltenn ha-
benn zwißenn moll(e)r henn vonn Elßheim an
eynem vnd Adam heubner vnd Eūa eheluden(n)
Anderntheyls etc Dat(um) geʃchehenn zu ʃtadecken
vff nach dem heiligenn phingʃtag jngelegt a(n)no
etc xxv vnd jngelegt ʃampʃtags nach Omni(u)m
ʃanctor(um) obangezeigt(en) jars / Ret demnach gena(n)ten
mūller henn er verhoff dweyl man jm des
weingarts geʃtendig vnd die gerechtigkeitt deß
wingarts nit von ʃeiner mūtteř / der beclagten
gefelt ʃie ʃolt daūonn hant abzūthūn ʃchūldig
ʃeyn bit ʃolichs wi / er dan in ʃeiner jnbracht(en)
clagenn auch gepetten mit erʃtatunge coʃten
vnd ʃchadenn jn recht zūerkennen • ʃetzs
zū recht Hirūff leÿß die verclagt ʃagtt war
ʃeynn das der Erphall do her dann bemeltenn
placken weingart(en) aūch rorn aūch kom(m)een von
hen Cremeř ʃeligenn jrem brūder vff ʃie als
eyn ʃweʃter verfallenn welchenn Erphal dan
ʃie denn recht clage verfaßt vnd derhalb sie
denn vermeinten itzg jtzigen clager moller
henn jren ʃo(n) zū montp(ar) geʃetzt in halt des gerichts
būch Nach v(er)moge ʃolicher montp(ar)ʃafft hab
moller hen gehandelt vnd nit anders vß
angezeigtenn vrʃachenn Wer bilch vnd recht
das er zuʃtelt leyʃenn ʃeiner mūtter • verclagte(n)
alle vnd ide guetter ʃo er von jrent wegenn
von hen cremern ʃeligenn jrem brūder jn
ʃampt vffgehabner nūtzūnge zūʃtelt vnd volg(en)
liß jme mit zemlich belonūge der mo(m)p(ar)ʃafft
und Jeckel Klee als Beklagtem auf der anderen Seite ergeht das Urteil: Dass Jeckel Klee Werner Koeth gemäß seiner Klage bezahlen soll, mitsamt den Kosten, welche das Gericht bemisst. Der Beklagte hat seine Tage bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Henne Muller sagt: Er habe sich in seiner Klage darauf berufen, das Gerichtsbuch als Beweis beizubringen. Er bittet ihm diese zu öffnen, damit er die Wahrheit mitteilen könne. Dort stand folgendes, so anfangend: Als der Streit und die Auseinandersetzung zwischen Henne Muller von Elsheim auf der einen und den Eheleuten Adam Hubner und Eva auf der anderen Seite war usw. Geschehen zu Stadecken im Juni 1525 und vorgelegt am 4. November 1525. Darauf sagt der genannte Henne Muller: Er hoffe, weil man ihm den Weingarten gesteht und das Recht an dem Weingarten nicht von seiner Mutter, der Beklagten, fällt, sie solle ihre Hand davon zu nehmen schuldig sein. Er bittet ihm solches zu erkennen, wie er es auch in seiner vorgebrachten Klage gebeten hat mit Erstattung von Kosten und Schaden. Das legt er dem Gericht vor. Hierauf sagt Lise die Beklagte: Es sei wahr, dass der Erbfall, von dem das genannte Stück Weingarten auch herkommt, von Henne Kremer, ihrem verstorbenen Bruder, an sie, seine Schwester, gefallen sei. Diesen Erbfall habe sie durch eine Klage vor Gericht durchgesetzt und dafür den vermeintlichen jetzigen Kläger, Henne Muller, ihren Sohn, als Momber eingesetzt, wie im Gerichtsbuch verzeichnet. Gemäß der Momberschaft habe Henne Muller gehandelt und nicht anders. Aus dem angezeigten Grund ist es billig und recht, dass der Beklagte Lise, seiner Mutter, alles und jedes Gut, das er für sie von Henne Kremer, ihrem verstorbenen Bruder, erlangt hat, mitsamt der eingezogenen Nutzung zustellt und ihr folgen lässt und sich mit einer angemessenen Belohnung für die Momberschaft
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 239, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-239/pagination/7/ (Abgerufen am 29.11.2024)