halbenn benūge liß Das aber vß den Eroffent(en)
vertrag in gerichts būchs verʃtanndenn ʃolt werdenn
die ʃelbige darin angezeigte gūter vnd ʃchult jme
vor ʃein eygenthūm zugeʃtelt vnnd werdenn
ʃeÿenn wirt vonn Leyʃenn der beclagten nit
geʃtanden • Bit / derhalbenn daß ʃie dem verclagtenn •
clager vmb ʃeynn fyn Furderūnge nit
ʃchuldig vnd ledig mit erʃtatūng coʃten vnd
ʃchaden in recht zūerkennen ʃetzs zūrecht
Vff das moller henn ʃagt Er geʃthe das er lyʃenn
ʃiner mūtter beclagte(r) montpar geweʃt das ʃelbig
recht aūch hie angericht vßgefecht / vnd jme aber-
kant zeūgt ʃich des vff eyn vrtheyll / vnd jn der
clag fint man das er von jr nichts jnhat ʃond(er)
von eynem andern etc vnd ʃo man ane ʃihet
das geweiʃt vrteÿll vnd darnach das gerichts
būch vnd vertrag etc verhofft die weingart der
halben geclagt ʃollen seynn ʃyn ʃeynn ʃetzs zūrecht
wie vor demnach leyß verboth(en) das der cla-
ger bekennt ir montpar geweʃt / weither be-
wyʃūng onnoit vnd wie er ferner fūrtregt
daß jme ʃoliche gutt von eynem andern
wordenn vnd nit von jr • wirt von de jr der
ad ʃocios beclagt(en) nit geʃtanndenn Bit derhalb • wie vor
gebettenn zūerkennen ʃetzt aūch zurecht ambo )
Jtem her Steffan(n) philmūtt 1 h vff von wegenn
1 h der preʃenntz hie zū O • Ingelnheim etc vff jacob ma(n)-
bachs ʃeligenn verlaßenn erbenn vor zwolff alb
mompar hantgereicht zinß vnd vff alles jacob vorgnantt
jnlebenn ingehabt vnd ine toit verlaßenn hie in reichs
gericht geleg(en)
begnügen lässt. Dass aber aus dem geöffneten Vertrag im Gerichtsbuch verstanden werden soll, dass die darin angezeigten Güter und Schulden ihm als sein Eigentum zugestellt worden seien und sind, das wird von der Beklagten Lise nicht gestanden. Sie bittet deswegen, dass sie dem Kläger für seine Forderung nichts schuldig sei und sie vor Gericht freizusprechen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dazu sagt Henne Muller: Er gestehe, dass er Momber seiner Mutter Lise, der Beklagten, gewesen sei; dass er ihr Recht auch hier vor Gericht ausgefochten habe und es ihm anerkannt worden sei. Er beruft sich deswegen auf ein Urteil. Und in der Klage findet man, dass er von ihr nichts hat, sondern von einem andern usw. Und wenn man das gewiesene Urteil betrachte und danach das Gerichtsbuch und den Vertrag usw. hofft er, die Weingärten, wegen denen geklagt wurde, sollen seine sein. Das legt er dem Gericht vor. Darauf lässt Lise festhalten, dass der Beklagte bekennt, dass er ihr Momber war; deshalb sei ein weiterer Beweis unnötig. Und wenn er weiter vorträgt, dass er diese Güter von einem anderen habe und nicht von ihr, das wird von ihr, der Beklagten, nicht gestanden. Sie bittet deswegen zu erkennen, wie zuvor gebeten. Das legt sie dem Gericht vor.
Herr Stephan Fulmot erhebt seine 1. Klage für die Präsenz hier zu Ober-Ingelheim usw. gegen die Erben von Jacob Manbach wegen 12 Albus in die Hand zu reichenden Zins und auf alles, was der genannte Jacob zu Lebzeiten innehatte und bei seinem Tod hier im Reichsgericht hinterlassen hat.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 239v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-239v/pagination/4/ (Abgerufen am 28.10.2024)