Jtem her Iacob kietz gnant Feche Erʃcheint vor
Schulteißenn vnd ʃchoffenn zū Ingelnheim vnd
h(er) Iacob kitz macht volmechtig mompar henrich wagenern(n)
gnantt feche gibt Ime damit auch volkomen gewalt wie er dan
Gerlachs henn ʃolichs zum beʃtenn Inrecht gethūn kan ʃoll oder
magk Alʃo wes her Iacob kietz itzt ader kūnfftigk
jne reichs gerecht zuʃchaffenn hatt ader gewint
Es bevor erphall oder anders nichts vßgenommen das
der gnant henrich wagneř / jn her jacob in ʃolichenn
ʃachenn verghenn vnd verʃthenn ʃal gutlich oder Recht-
liche / vnd alles das handeln thun vnd laßen crefftig
vnd mechtig als ob er p(er)ʃonliche zugegenn weheř ge-
handeln kūnth vnd mocht Vnd ob ʃich begeben wūrde
das die ʃachenn wie die wehernn hie angefangen
wūrdenn vnd ʃich dan ferner an ander ordentliche
gerecht erʃtrecktenn das ʃal genanter henrich zūent
licher vßfūrůnge auch ʃolichenn gewalt habenn Er
ʃal aūch macht habenn ander montpar vnd gewalt
habeř an ʃeyn ʃtat zūʃetzenn / vnd ʃo offt jme geliebt
wider an ʃich nemen nit deʃto minder diße begebenn
montperʃchafft vnd verwaltūnge in crefften pleibenn
vnd beʃtann ʃall / waß auch der genant henrich wegner
ader ʃeyn nachgeʃetztenn verwalter alʃo jn meinen
namen vnd von meinett wegenn handeln wūrden
Thūn oder laßenn iʃt alles mein guetther will vnd
meinunge Gerede vnd verʃprochenn / Bey meiner
priʃterʃchafft / wūrdenn vnd Ehernn dar wider nitt
zūthūn nach ʃchaffenn gethan werdenn Alles zū
gewin vnd verlūʃt • ʃonder alle geuerde geʃchehenn
vff denn abenntt ʃancti mathei • an(n)o xxv •
Jtem jst vor Schulteis / vnnd ʃchoffenn Erʃchienn der
Erʃam vnd geiʃtlich her Iacob kietz gnant Feche vnd ʃagtt
Erbūnge wie daß agnes flūcken genannt kietz / Etlich gūeteř
Erschafft wider leygenn vnd farnn inhat von hans kietzen ʃeligen
rūffenn erʃchafft herornn etc darin ʃie / als widerfellige gūetter eyn
beyʃitz jr lebenn lang habb etc welche guetter ʃie dan
onnoit verandeř / vnd nit dermaßen wie angezeigtt
Herr Jacob Kitz genannt Feche erscheint vor Schultheiß und Schöffen zu Ingelheim und macht Henrich Wagner zu seinem bevollmächtigten Momber. Er gibt ihm damit auch vollkommene Gewalt, wie er denn solches in bester Form vor dem Gericht tun kann, soll oder mag, so dass, was Herr Jacob Kitz jetzt oder künftig im Reichsgericht zu schaffen hat oder gewinnt oder als Erbfall erhalte oder anders, nichts ausgenommen, was der genannte Henrich Wagner für ihn, Herrn Jacob, in solchen Sachen tue oder lasse, gütlich oder vor Gericht, dass er dies alles handel, tue und lasse mit aller Kraft und Macht, als ob er persönlich anwesend wäre, handeln könnte und vermöchte. Und wenn es sich begeben würde, dass die Sache hier angefangen würde und sich dann weiter auf andere ordentliche Gerichte erstrecken würde, so solle der genannte Henrich völlige Gewalt haben, die Sache zu Ende zu führen und er soll auch die Macht haben, andere Momber oder Bevollmächtigte an seiner statt einzusetzen und auch wieder abzusetzen, so oft er will. Nichts desto weniger soll die genannte Momberschaft und Verwaltung rechtskräftig bleiben und fort bestehen. Was auch der genannte Henrich Wegner und seine nachgeordnete Verwalter in meinem Namen und von meinetwegen handeln würden, tun oder lassen, das ist alles mein guter Willen und meine Meinung, abgemacht und versprochen. Und ich werde bei der Würde und Ehre meiner Priesterschaft nicht dagegen handeln noch handeln lassen, alles in Gewinn wie im Verlust, ohne alle Gefährdung. Geschehen 20. September 1525.
Vor Schultheiß und Schöffen erschien der ehrsame geistliche Herr Jacob Kitz genannte Feche und sagt: Dass Agnes Fluck, genannt Kitz, etliche Güter, liegende und fahrende, innehat, die von dem verstorbenen Hans Kitz herrühren. Daran hat sie lebenslangen Besitz, weil es zurückfallende Güter sind. Diese Güter hat sie ohne Not veräußert und nicht so erhalten, wie es sein müsste.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 240, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-240/pagination/25/ (Abgerufen am 28.11.2024)