der Recht vnnd hat nach genūgʃam erinerůnge Irs
gethanenn eits / auch der pena eins meyneydigenn
kůndgeb vff gemeyn Fragʃtūck geʃagt der zūgen
Fūrer hans von Trittūrff ʃeÿ ir ʃtieffatter gūn(n)
doch eynem Idem war zū er recht obleẙ · h ʃich aller
verdechlichkeytt enʃclagenn beqūemlich bey ney(n)
vnd wolgeantwūrt • Vorter vff den zūʃproch den-
ʃelbenn wie geʃetzt war ʃeynn geʃagt vnd hab die war-
heit geʃagt • jst ir dē(m)nach eÿn ʃthilʃweigen vff
gelegt vt moris Nach eroffūng der kundeʃage
hans becker Nūmpt an die kundeʃage verbot
die ʃelbig(e) wie recht verhofft dweyl ʃich der //
ʃchade der kūwe her mit aūgentʃcheinliche beʃūnde(r) er
hab ʃeynn clage zemliche beweÿʃt das peter
vonn Rūnckel ʃchūldig jme die kūwe lut
ʃeiner clag zūbezaln / mit erʃtatūnge coʃtenň
vnd ʃchadenn Entgegen peter ʃagtt Er ʃey eyn gemeŷn
diner verʃchener zeit eynn kūwe hirt diß fleckens
geweʃt • ʃey der gebraūch eins hirtens dem fhe
vnd kūwem jn / aūß oder jne dreÿbenn nach zū-
volgenn domit er fur ʃich ʃehenn vnd ʃchaden zūūer
komen ʃo fiel jme moglich etc Nū ʃey war daß die
angezeit kūw der zeit fertig geweʃt des halb eyn
iglich kūw oder fehe des anndern meher dan ʃūʃt
begert etc ob demnach die kūwe gestoßenn iʃt • jme
nit wißenn aūch onmūglich das er eyner jde(n)
kūw hūdon(n)g vnd verwarūng thūn mocht / jnʃunder
heit des fehes vill / Als aber der clager Furtzetrag(en)
der ʃchadenn der kūwe dūrch jne komenn wirt
vom beclagtenn nit geʃtanden ) aūch dūrch die
eynigk weibis p(er)ʃonn / verwenthe gezūge / vnd nicht-
tige gezūge nichts beweiʃt Bit zūerkenne(n) das er
dem clager vmb ʃeŷn fūrderūng vnd clag nit
ʃchuldig ʃeÿ ʃetz zūrecht etc mit erʃthatūng des coʃt(en)
des Gerichts. Und nach hinreichender Erinnerung an ihren geleisteten Eid und auch der Strafe bei einer meineidigen Aussage befragt zu den allgemeinen Fragen sagt die Zeugin: Hans von Driedorf sei ihr Stiefvater, doch es gezieme jedem wahr vor Gericht auszusagen. Sie hat kein verdächtiges Verhalten gezeigt und hat wohl und willig geantwortet. Weiter auf die Anklage, wegen der sie vorgeladen wurde, sagt sie: Dass es so wahr sei und sie habe die Wahrheit gesagt. Es ist ihr darauf Stillschweigen auferlegt worden, wie es Gewohnheit ist. Hans Becker nimmt die Zeugenaussage an und hat sie festhalten lassen. Er hofft, weil der Schaden an der Kuh hiermit augenscheinlich bestätigt wurde, er habe seine Klage angemessen bewiesen, so dass Peter von Runkel schuldig sei, ihm die Kuh gemäß seiner Klage zu bezahlen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Dagegen sagt Peter: Er sei ein Gemeindediener seit einiger Zeit und ein Kuhhirt dieses Ortes. Es sei die Gewohnheit eines Hirten, das Vieh und die Kühe hinaus und hineinzutreiben und dem zu folgen, damit er aufpasse und Schaden verhüte, sofern ihm das möglich sei. Nun sei es wahr, dass die genannte Kuh zu der Zeit fertig war, wobei jede Kuh oder jedes Vieh mehr als sonst forderte. Ob die Kuh gestoßen wurde, das wisse er nicht. Es ist auch unmöglich, dass er für jede Kuh eine Aufsicht oder Verwahrung tun könne, besonders bei dem vielen Vieh. Wenn aber der Kläger vorträgt, der Schaden an der Kuh sei durch ihn entstanden, das wird vom Beklagten nicht gestanden und auch durch den Vortrag von einigen Weibspersonen und nichtige Zeugenaussage nicht bewiesen. Er bittet zu erkennen, dass er dem Kläger für seine Forderung und Klage nichts schuldig sei. Das legt er dem Gericht vor mit Erstattung der Kosten.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 241, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-241/pagination/8/ (Abgerufen am 30.10.2024)