rachtūnge oder aber Vffholūnge zugeʃtattenn
vnd erkennen ʃetzt zūrecht ʃampt coʃten vnd ʃchade(n)
Jdem Rett ʃie hab vffgenantten Iacob von wolßhey(m)
eynn erʃt zweitt driet vnd fierde h gethan
vor 8 ß hlr gūlten vnd ʃoliche vnderpha(n)t
Eyn halb morg weingarts gelegenn Anne ʃaltz
bornn ʃo er izūnt inhat etc biet vnd begertt wie ob-
gebettenn auch zūerkennen Dargegenn ʃagtt
der beclagtt Er geʃthe der clagerin inhalt irer
h vnd gūltenn clagenn keiner gūlten er jr
gegebenn oder zūgebenn ʃchūldig ʃeŷ Entgege(n)
ʃagt die clagerin gemeyn Inrede bit ūt Sūp(er)
vnd[a] ʃetzs zūrecht Demnach verhofft der
beclagt die clagerin ʃolt / wo ʃie gūlt zū habe(n)
vermeint jr clagenn wie recht beweyʃenň
wo nit verhofft ledig mit erʃtatūng coʃtenn
vnd ʃchadenn von Ir erkannt zu werdenn ʃetzts
ad ʃocios aūch zūm richter
Erkennt Jtem hanns claiß Erkennt matheis dietzen
vonn wegenn der jungf(rauen) vff Sanct Ruperts
berg bey Bingenn iij lb zubezalenn hie zwiße(n)
herbʃt
Jtem Leonhartt Flūck ret als er vonn wendeln
Leonhartt Flūck vonn weinheim vmb kūntʃchafft der warheitt etc
wendel von wey(n)- angeclagt ʃey er im zugebenn Begeter maß nit
heim • ʃchūldig vrʃach ʃich jn ʃeiner anclage erfinde
das jūngher hans Būseř jne ʃampt ʃeinen diner
ghen weynheim zu dem clager geʃchickt mit Be-
felch nach ʃeinem verūßerttenn holze zuerforße(n) etc
darūß volgt daß er wider ʃeynn herßʃchafft
kundtʃchafft gebenn mūßt das jme keyns wegs
zūthūn auch jme recht(en) nit ʃchūldig Bit der-
[a] Der Anfangsbuchstabe ist über ein »h« geschrieben.
Erstattung oder aber ihr die Einziehung zu gestatten und zu erkennen. Das legt sie dem Gericht vor mitsamt Kosten und Schaden. Ebenso sagt er: Sie habe gegen den genannten Jacob von Wolffsheim eine 1., 2., 3. und 4. Klage geführt wegen 8 Schilling Heller Gülte und auf die Pfänder, einen halben Morgen Weingarten gelegen am Salzborn, den er momentan innehat. Sie bittet und fordert wie oben gebeten auch zu erkennen. Dagegen sagt der Beklagte: Er gestehe der Klägerin keine Gülte, die er ihr gegeben habe oder zu geben schuldig sei, wie sie geklagt habe. Dagegen sagt die Klägerin eine allgemeine Gegenrede und bittet wie zuvor und legt es dem Gericht vor. Dagegen hofft der Beklagte, die Klägerin solle es vor Gericht beweisen, wenn sie eine Gülte zu haben meint; wenn nicht hofft er freigesprochen zu werden mit Erstattung der Kosten und Schaden. Das legt er auch dem Richter vor.
Hans Claiß erkennt an, Mathis Dietz für die Nonnen auf dem St. Rupertsberg bei Bingen 3 Pfund bezahlen zu müssen bis zum Herbst.
Lenhard Fluck sagt: Weil er von Wendel von Weinheim angeklagt wurde wegen einer wahrheitsgemäßen Aussage usw., dazu sei er ihm zur Zeit in der geforderten Form noch nicht schuldig, denn es finde sich in seiner Anklage, dass Junker Hans Buser ihn mitsamt seinem Diener nach Weinheim zu dem Kläger geschickt habe mit dem Befehl, nach seinem verschwundenen Holz zu forschen. Daraus folgt, dass er gegen seine Herrschaft keine Kundschaft geben müsse, wozu er auch keineswegs vor Gericht schuldig sei. Er bittet deswegen,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 243, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-243/pagination/11/ (Abgerufen am 29.11.2024)