Jtem Cles yrichs ʃpricht Er hab ein erʃt / zweit / drit /
Cles yrich vnnd fierd h vff cleß eʃʃig vor vier iij ß
Eʃʃig cleß ʃo er jarlich Ime von ʃeynem hūß zūgebenn ʃchūldig
welchs hūß er bey zeitt bewonett ) wie ordnuge vnd
recht gethann Ime heūde zūrvffholůnge verku(n)de(n)
laßenn Bit demnach mit recht zuerkennen das
cleß eʃʃig ʃchūldig ʃey denn zinß vermoge der h
zūbezaln oder die vffholūnge zūgeʃtatenn ʃetzs
zūrecht Dargegenn cles eʃʃigk ʃagt Er hab die
die gerorte behaūʃūnge behaū an ʃich mit zinß
vnnd beʃwerūnge eyns lb hlr darūon den
Iūngf(rauen) Engelndal neūn ß das vberig
ghenn daßweyler gefelt / vnd im nit meh(e)r
wie recht ane ʃich erkaūfft etc derhalben er dem
clager ʃeyner h vnd clagenn nit geʃtet
Bit ʃich daūon mit erʃtatūnge coʃten vnd ʃchadenn
mit recht zūabʃolūirn ʃetzs zūrecht dawider
cleß yrichs rett Es ʃey in Ordnu(n)ge vnd gebraūch
dis reichs gerichts / das eūer vor eyn vßthehende
gūlte / h zu drey vierzehenn tagenn thūn
mūße vnnd dem beclagtenn vff denn geheißenn
eynn igliche verkūnden ʃall ob er etzwas vermei(n)t
dreynn zūredenn das er das thun magk vnd
ʃo jme gebruchenn dūrch denn Schūlth(heiß) dage
an das gericht Ime geʃtelt / vnnd wo jmant
wer der die h / als eynn vngehorʃameř
nit anne(m)en wolt w oder wūrde / ʃo wirtt dem
clager die Fierde h mit recht zūgelaßen
vnnd dem verclagtenn zuder vffholūnge verku(n)t
derhalbenn beclagt cleß yriche die vngehorʃame
Eʃʃigk cleßigs / Bit derhalbenn vßrachtūnge oder
aber vffholūnge zūerkenn(en) • daruff cleß eʃʃigk
Beclagt ʃich des rechtenn • ) vnwiße(n) / vnd ʃolt der
halbenn vngeūortt ʃeynn Vnd dweyl er dem cla-
Clese Yrich sagt: Er hat die 1., 2., 3. und 4. Klage geführt gegen Clese Essig wegen 3 Schilling, die er jährlich von seinem Haus, das er zur Zeit bewohnt, zu geben schuldig ist wie es Ordnung und Recht ist und er hat ihm die Einziehung für heute verkünden lassen. Er bittet demnach das Gericht zu erkennen, dass Clese Essig schuldig sei den Zins gemäß der Klage zu bezahlen oder ihm die Einziehung zu gestatten. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen sagt Clese Essig: Er habe das angeführte Haus gekauft mit einer Zinsbelastung von 1 Pfund Heller, wovon Kloster Engelthal 9 Schillinge erhalte, das übrige fällt nach Daxweiler und nicht mehr. Deswegen gesteht er dem Kläger seine Klage nicht und bittet, ihn davon mit Erstattung von Kosten und Schaden freizusprechen. Dagegen sagt Clese Yrich: Es sei die Ordnung und die Gewohnheit des Reichsgerichts, dass einer für eine ausstehende Gülte dreimal 14 Tage klagen muss und dem Beklagten eine jede Klage verkünden soll, falls er meine etwas dagegen zu sagen, dass er das tun kann und dann werden ihm durch den Schultheißen Tage bis zum Gerichtstag gestellt. Und wenn jemand die Klage als ein ungehorsamer Mensch nicht annehmen wolle oder würde, so wird dem Kläger die vierte Klage durch das Gericht zugelassen und dem Beklagten die Einziehung verkündet. Deswegen beklagt Clese Yrich den Ungehorsam von Clese Essig. Er bittet deswegen auf Erstattung oder Einziehung zu erkennen. Darauf erklärt Clese Essig der Beklagte sich als unwissend im Recht und hofft, er soll deswegen nicht als Übertreter überführt sein. Und da er dem Kläger
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 245v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-245v/pagination/14/ (Abgerufen am 27.11.2024)