vnnd warhafftigenn clagenn nit geʃtendigk
zeūgt er ʃich zū zemlicher beweyʃūnge • die jme zū-
thūn wie recht zůgelaßenn
her ʃteffann fil Jtem her Steffann philmūt durch Leonhart flūck(en)
mūtt rett Er als collector vnnd preʃentz heber hie zū
Manbachs erbenn der preʃenntz hie zū obernnJngelnheim vnd von ge-
dachter preʃenntz wegenn • hab eynn erʃthe / zweit
vnnd dritt h / vff Iacob manbachs ʃeligenn
verlaßenn gueter vnnd ʃein erbenn vor zwolffe
alb jarlich(e)r gehantreichter gūltenn / wie recht
gedann / habenn Ime gedachte erbenn / dornʃtags
nach lūcie / diß lauffende ) achtvnndzwentzigʃt(en)
jars etc • die fierde h verʃtanden • derhalb(en)
des clagers bith / mit recht zuʃprechenn vnd erclern
das die gedachte erbenn jacobs manbachs ʃeligenn
ʃchūldig ʃyenn • die zwolff alb beclagts gehant-
reich zinß Ine zūentrichtenn • oder zu der 4 • h in-
ʃatzūnge vnd vffholūnge der gūter kome(n) zūlaße(n)
mit recht zūerkennen • ʃeczs zūrecht c(um) Exʃpenns
Hirūff hanns vonn Oberwolßhauʃenn vor ʃich
vnnd als mompař Iacob vonn ʃwabsbūrgk
Erbenn jacob manbachs rett Er ʃey vor ʃich vnd
als montp(ar) iczt gemelt / her Steffan philmūtt
preʃenntz hebeř etc ʃeiner vermeinter gethaner
clagenn vnd h keyns handtreichs wie
darin angezeigt / auch ʃūnʃt nit gestendigk
Bit ʃie alßo vß derʃelbenn / vnnd dißes rechʃta(n)ts
mit erʃtatūnge coʃtenn vnd ʃchadenn le-
dig zůerkennen / ʃetzs zuřecht Darzu her
Steffann etc rett dweyl jme die Beclagtenn Erbenň
jacob manbachs • ʃeiner Inprachtenn clagenn
vnd h nit geʃtendig • wil er die ʃelbig(en)
beweyʃenn dūch ʃūnder vberflūs daūon er zeūgt
jst jme die beweyʃūnge • wie recht zūthūn zū
gelaßenn
und wahrheitsgemäße Klage nicht gesteht, so beruft er sich auf einen angemessenen Beweis mit der Bitte ihn zuzulassen, den zu führen.
Herr Stephan Fulmot redet durch Lenhard Fluck als Kollektor und Präsenzheber der Präsenz hier zu Ober-Ingelheim und für die Präsenz: Er habe die 1., 2., und 3. Klage so wie es Recht ist vorgebracht gegen die vom verstorbenen Jacob Manbach hinterlassenen Güter und seine Erben wegen 12 Albus jährlicher Gülte, die in die Hand zu reichen ist. Nun haben ihm die genannten Erben die 4. Klage am 22. Oktober dieses Jahres 1528 gebrochen. Deshalb ergeht die Bitte des Klägers an das Gericht, zu sprechen und zu erklären, dass die genannten Erben des verstorbenen Jacob Manbach schuldig seien, die beklagten 12 Albus in die Hand zu reichenden Zins zu zahlen oder ihn zur 4. Klage, Einsetzung und Einziehung der Güter kommen zu lassen. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Ausgaben. Hierauf redet Hans von Obernulshausen für sich und als Momber von Jacob von Schwabsburg als Erben von Jacob Manbach. Er redet für sich und als Momber des Genannten: Herr Stephan Fulmot als Präsenzheber hat für seine vermeintlich getane Klage keine Handreichung wie angezeigt; er gesteht auch sonst nichts. Er bittet sie daher aus derselben und dem Rechtstand mit Erstattung von Kosten und Schaden freizusprechen. Das legt er dem Gericht vor. Dazu sagt Herr Stephan: Weil ihm die beklagten Erben von Jacob Manbach seine vorgebrachte Klage nicht gestehen, will er diese beweisen ohne Überfluss, darauf beruft er sich. Daher wurde ihm das Beweisverfahren, wie es rechtmäßig ist, zugelassen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 246v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-246v/pagination/17/ (Abgerufen am 01.11.2024)