Siegell darūber vffgericht vnnd ʃagenn Soliche
haūs ʃampt ʃeinem bgriffe vnd zugehoͤrūnge / wir
vnnd vnʃer nāckomen / mit all(e)r notzūnge daūon
komen mogenn / ane ʃtat der obgmeltenn zehenn lb
hlr / eynn ß vj hlr • gebraūchen beʃizenn • vnd
genißenn ʃollenn one verhinderunge allermennig-
lichs / darūber / vnnd darin ʃollenn vnße • des mehe
gnantenn meiʃter Vlrichs ʃeligenn erbenn / recht ve
werʃchafft thūn / nach Meintz(e)r ordnu(n)ge • vff das
wir vnnd vnʃer nachkomen · des orts keynenn ge-
brechenn habenn Damit aūch meiʃteř vlrichs ʃelig(en)
erbenn der egemelt(en) gultenn fūrter zūewigen tagenn
vnß vnd vnʃer nachkome(n) on angefecht vnd ūnūer-
hinder pleybenn mogenn / vnd der ʃelbenn ʃich gerūg-
liche gebraūchen / So verzeyhenn wir Abtißen ehe
vnd Conve(n)t ehegna(n)t / vff ʃoliche zehenn lb
eynn ß vj hlr jerlich(e)r gūltenn / gentzliche
vnnd grūntliche / vor vnß alle vnʃer nackomenň
vnd cloʃter jn vnd mit krafft des brieffs • dermas das
wir vnd vnʃer nachkome(n) • fort mehe ʃolich(e)r gūlt(en) • gar
entledigett / vnd nit gebrauchenn ʃollenn nach wolle(n)
ʃetzenn aūch vnß vnd vnʃer nachkome(n) darūs vnd
meiʃter vlrichs ʃeligenn erbenn / darin / die zūbe-
ʃitzenn vnd zūgepraūchenn / zu ewigenn tagen
vnūerhinderūnge / vnʃer vnd aller menniglichs
mit vffenbarlich(e)r proteʃta(c)ion / vnd bezeūgu(n)g vortt
meh(e)n die nit zūbg(e)rn oder zůgdenck(en) des vrkūnt-
lich(e)r erkentnūße habenn wir dißenn verzigks
mit vnʃer abtŷen vnnd c(on)uents anhangen jnge
ʃiegell wißentliche v(er)ʃigelt vns vnnd vnʃer nackome(n)
zūbezeūgen vnd zūbeʃagenn / all(e)r obeʃchrebenn pu(n)ct(en)
vnnd artickell / gebenn vff ʃamptʃtagk nach dem
Siegel darüber errichtet. Und das Haus mitsamt seinem Zubehör und mit aller Nutzung geben sie uns und unseren Nachkommen statt der genannten 10 Pfund Heller 1 Schilling und 6 Heller, um es zu gebrauchen, zu besitzen und zu genießen ohne alle Hinderung durch irgendjemanden. Und darin sollen uns die Erben des genannten Meister Ulrich eine Sicherung vor Gericht leisten gemäß der Mainzer Ordnung, damit wir und unsere Nachkommen deswegen keine Schwierigkeiten haben. Damit auch die Erben des verstorbenen Meister Ulrich die genannten Gülten weiter auf ewig ohne Anfechtung von uns und unseren Erben haben und darin nicht gehindert werden, sondern diese ruhig nutzen können, so verzichten wir, Äbtissin und Konvent, auf die 10 Pfund 1 Schilling 6 Heller jährliche Gülte gänzlich und grundsätzlich für uns und alle unsere Nachkommen und das Kloster mit diesem Brief, in der Form, dass wir und unsere Nachkommen in Zukunft diese Gülten nicht gebrauchen sollen noch wollen. Und wir entsetzen auch uns und unsere Nachkommen und setzen die Erben von Meister Ulrich ein, diese zu besitzen und zu gebrauchen auf ewige Zeiten ohne Hinderung von uns oder irgendjemand. Das tun wir mit der öffentlichen Erklärung und Bezeugung, diese zukünftig nicht zu begehren oder daran zu denken. An das urkundliche Bekenntnis dieses Verzichts haben wir unser Abtei- und Konventssiegel angehängt, um für uns und unsere Nachkommen alle oben aufgeschriebenen Punkte und Artikel zu bezeugen. Gegeben am Samstag,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 248, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-248/pagination/17/ (Abgerufen am 02.11.2024)