Die itztgefūrterderten iiij ß hlr nitt aber
der anndern vier ß seye die er jm dan
biß anher gutliche gereicht ʃey er jme geʃtendig
vnnd weither nit bit • ʃich der halbenn von
der clagenn ledig zūerkennen mit ʃampt
dem coʃtenn etc Dargegenn ʃagt
peter von Zūgeßheim Es ʃey war das haʃen
jeckel ʃeynn Michaͤls vorfar vnnd antheis
grett ʃein haußfraūw denn beclagtenn ge-
hantreichtenn zinße iiij ß hlr in zeitt(en)
peter bademern ʃeynem ʃchwer ʃeligenn vnd
nach abʃterbenn diß jm vnd ʃeiner husfrauwe(n)
gereicht etc Vnd dweyl aber der krieg
durch den beclagt(en) becla dūrch nit geʃten der
clagenn beūeʃtigett • Erbeutt ʃich der clager
denn eidt vor geūerde Iūramentūm calū(m)p(n)ie
zūthūn vnd vermitelʃt eydts ʃein art clage
in artickell geʃtelt darzūthūn Bit ʃolichs
vnnd das der beclagte dergleichen thū vnd
vnd die ʃelbigenn ) ʃo dar gethan werdenn
vermitthelʃt eydts vnd eyn iden inʃunder-
heitt / lauter clar antwortt daruff in(n)zugebe(n)
mit recht zuerkenne(n) vnd an zūhaltenn
daruffe hatt Mich(ae)l der beclagt ʃchūp
ad p(roximu)m
Jtem her ʃteffan philmūtt etc Erf(olgt) Mar-
Erf(olgt) in crafft teins hanʃenn vffs būch vnnd hat pfa(n)d
p • b • berett : vt moris –
die geforderten 4 Schilling Heller nicht. Aber die anderen 4 Schilling, die er ihm bisher gereicht hat, die gestehe er und weiter nichts. Er bittet, ihn deswegen von der Klage freizusprechen mitsamt den Kosten. Dagegen sagt Peter von Jugenheim: Es sei wahr, dass Hans Jeckel, der Vorfahre von den Beklagten Michael und Grete Anthes, seiner Ehefrau, einen Zins von 4 Schilling Heller an seine Schwiegervater Peter Badenheimer und nach dessen Tod an ihn und seine Ehefrau gegeben haben. Weil aber der Rechtsstreit durch den Beklagten nicht mit einem Gestehen der Klage befestigt wurde, bietet der Kläger an, den Eid für Gefahr, das Juramentum Calumnie, zu leisten und unter Eid seine Klageartikel darzulegen. Er bittet, dass der Beklagte desgleichen tue und unter Eid auf jeden einzelnen antworte. Er bittet, dies durch das Gericht zu erkennen und ihn dazu anzuhalten. Darauf hat der beklagte Michael Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag.
Stephan Fulmot hat seinen Anspruch eingeklagt gegen Hans Martin auf das Buch und hat Pfänder benannt, wie es Gewohnheit ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 252v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-252v/pagination/19/?L=0&cHash=41be282026416e6c9521355d88f72566 (Abgerufen am 31.10.2024)