Obenn vndenn Cles ʃeydentiʃtel vnd ein
viertheil weingartte(n) am Stigelbohel oben
zūgeuorch ʃchneen cles welche ernente gūter
vonn Jrem leiplichenn vatteř vnd mūtter
darkomen peter Schnade ʃeligen vnd kathe-
rein ʃeiner ehelichen haūʃfrauwen Jst aūch
war das die genante in ʃtandt der ehe
gezielt drey kinder nemlich Namlich
Frederich ʃchnaden katherin lorentz ʃchnořn
haußfraūwe vnd ʃie clagerin / Dweyl
ʃich nūn dißer verclagtt in den ernante
gutern finden loʃt / vnnd die gūetter noch
vnūertheilt vnd vnūerloʃt verhofft cla-
gerin vßūrʃachen wie gehortt ʃolten ʃolich
gūeter jn drey theill getheylt vnnd jr
der drittheyl zugeʃtelt werden Bit ʃolichs
alʃo mit recht zūerkennen daruff hat der
beclagt dage ad pro(x)i(mu)m vnd copÿ[a]
Peter Spengeler
Otilia vo(n) Saūwe-
elnheim Jtem In der ʃachen Otilien von Sauweln-
heim vermeint(en) Clagerin gegen peter
Spenglern ʃollen die zeūg(en) geʃchūldigett
verhortt werdenn ) Ob nit der cla-
gerin vatteř / die ʃpennige behaūʃūnge /
von ʃeiner zweitt(en) haūßfrawen / nach ab-
ʃterben der clagerin mūtter bekomen habe
Jtem ob nit die zweitt haūßf(rau) / hanʃen der
clagerin vatter In ʃoliche behaūʃūnge
vnd was ʃie gehept geerbt hab
Jtem ob nit die zweitt haūßf(rau) geʃtorben
vnd hanʃen der clagerin vatter in leben
gelaßenn habe •
[a] Datumswechsel. Obwohl derselbe Schreiber mit gleicher Schrift die Eintragungen fortführt, ist der folgende Fall wohl auf den 11. März 1529 zu datieren. Die zugehörige Tagesangabe erfolgt auf fol. 259. Möglich ist aber auch, dass Teile der Zeugenbefragung noch am 15. Dezember 1528 vorgenommen wurden.
oben und Clese Seidendistel unten angrenzend und einem Viertel Weingarten am Stiegelbohl, oben neben Cles Schnee. Die genannten Güter rühren von ihren leiblichen Eltern her, dem verstorbenen Peter Schnade und seiner Ehefrau Katherin. Es ist auch wahr, dass die Genannten während ihrer Ehe drei Kinder hatte, nämlich Frederich Schnade, Katherin, die Frau von Lorentz Schnorr und sie, die Klägerin. Weil sich nun dieser Beklagte in den genannten Gütern finden lässt und die Güter noch unaufgeteilt und nicht auf die Geschwister verteilt sind, so hofft die Klägerin aus den angeführten Gründen, die Güter sollen in drei Teile geteilt und ihr ein Drittel zugestellt werden. Sie bittet solches als Recht zu erkennen. Darauf hat der Beklagte seine Tag bis zum nächsten Gericht und eine Kopie.
Peter Spengler gegen Otilia von Saulheim: In der Sache zwischen Otilia von Saulheim als vermeintliche Klägerin gegen Peter Spengler sollen die beschuldigten Zeugen verhört werden: Ob nicht der Vater der Klägerin die strittige Behausung von seiner zweiten Ehefrau nach dem Tod der Mutter der Klägerin bekommen habe. Ebenso ob nicht die zweite Ehefrau Hans, dem Vater der Klägerin die Behausung und was sie hatte, vererbt habe. Ob nicht die zweite Ehefrau gestorben und Hans, den Vater der Klägerin, hinterlassen hat.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 254, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-254/pagination/29/ (Abgerufen am 02.11.2024)