wie noch vnnd anderūmb inhalts ar-
tickels in habenn vnd ʃitzenn ʃehen • ob jm
ʃolichs vbergeben etc ʃeŷ finde ma(n) jm gerichts
būch Jtem vff denn ʃeben zeheʃt(en) ar(ticke)l ʃagt
der zeūge Er halt den ʃelben ʃeins inhalts
war ʃein Jtem vff den achzeheʃt(en) ar(tickel) dicit
teʃt(is) / es ʃey jm nit wißen / Jtem vff den
naūnzeheʃt(en) vnd leʃt(en) artickel peter ʃpengle(r)s
ʃo vonn Otilien ) nit geʃtanden etc ʃagt der zeūge
er halt den Artickel war ʃeyn ) Damit
der zeūge verlaßen vnd jʃt jme eyn ʃthil-
ʃweygenn wie recht vffgelegtt )
Peter vonn Gūgeßheim der
ander zeuge etc
Nach gnūgʃam erjnderūnge ʃeins gethanen
aidts vnnd der phen eins meynaidigen
zeūgen etc hat zuuor vff gemein fragʃtūck
vßgeʃcheidenn des alters ʃagt ʃechsigk
jhar alt ) vngeūerlich vnnd hatt ʃunʃt vff
alle gemeynn fragʃtuck wie der erʃt beque(m)-
lich vnnd wol geantwūrtt / Weither
vff die jnbrachte fragʃtuck etc peter ʃpenglers
vnnd das erʃt anfahennde • Ob nit der
clagerin vatter etc der zeuge befragt ʃagt
das ʃelbig war ʃein Ra(t)io d wie zūm
Fragʃtūck / Jtem vff das zweytt ) ʃagt
der zeūge Er hab vonn Jnen ) gehortt
das ʃie ʃolichs inhalts frag oder fragʃtūcks
zūthūn willenns geweʃt Jtem vff
das dritt etc ʃagt der zeūge daʃʃelbig war
um die es in den Artikeln gehe, innehaben und darin sitzen sehen. Ob es ihm übergeben worden sei, das finde man im Gerichtsbuch. Auf den 17. Artikel sagt der Zeuge, er halte den für inhaltlich wahr. Auf den 18. Artikel sagt der Zeuge, er wisse es nicht. Auf den 19. und letzten Artikel wegen Peter Spengler, dass von Otilia nicht gestanden wurde, usw. sagt der Zeuge, er glaube, der Artikel sei war. Damit wurde der Zeuge entlassen und es wurde ihm Stillschweigen auferlegt, wie es Recht ist.
Peter von Jugenheim, der andere Zeuge. Nach hinreichender Erinnerung an den geleisteten Eid und die Strafe bei einer meineidigen Zeugenaussage hat er zunächst auf die allgemeinen Fragen zum Alter gesagt, er sei ungefähr 60 Jahre alt und er hat wie der erste wohl und willig geantwortet. Weiter befragt auf die vorgelegten Fragen von Peter Spengler; und die erste anfangend, ob nicht der Vater der Klägerin usw., sagt der Zeuge, dass es wahr sei. Nach dem Grund gefragt, wie zur Frage. Auf die zweite sagt der Zeuge, er habe von ihnen gehört, dass sie willens waren, solche Fragen zu tun. Auf die dritte sagt der Zeuge, dass diese wahr
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 256v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-256v/pagination/28/ (Abgerufen am 30.11.2024)