artickels zū jme zeugen gerett Jtem
vff denn zwolfftenn artickel • ʃagt der
zeūge Er hab geʃehen das hans pe-
ternn / die behauʃūňge vnd anders
Vor Schūlt vnnd Schoffen etc zūgeʃtelt
ob aber ʃolichs vor ʃein hanʃen leipzūcht
vnd das er Ine darfūr erzug(en) ʃolt be-
ʃchehenn wis er nit er halts aber dar-
fūr Jtem dreyzeheʃten Artickell ʃagt
der zeūge Er halt den ʃelbenn war ʃeyn
Jtem vff denn xiiij ʃt(en) ar(tickel) dicit teʃtis er
war ʃein das er Ene verʃehen / warūmb
wiß er nitt Jtem vff denn xv ar(tickel)
Sagt der zeūge Er hab geʃehenn das er
fleyß vnd anders ʃo er mit ʃich herbracht
jme fūrgeʃtreckt ) vnnd die zehenn
fl beror(e)n hab er zeūge vormals
beÿ dem ʃechʃten vnnd leʃt(en) f(rag)ʃtūck an-
geʃagt Jtem vff denn ʃechʃzeheʃt(en)
Artickell dicit teʃt(is) ar(tickel) ve verum reus ʃe
vidiʃʃe Jtem vff den xvij ar(tickel) ʃagtt
der zeūge Er halt denn Artickel war
ʃein Jtem vff denn xviij ar(tickel)
Sagtt der zeūge Er beūelch daʃʃelbigk
dem Richteř Jtem vff den nu(n)zeheʃt(en)
vnnd leʃtenn Artickel ʃagtt der zeūge Er
halt ʃolichs etc war ʃein Et dimiʃʃo teʃt(i)s
jniūnct(um) et ʃile(n)c(i)u(m) vt mor(is)
zu ihm, dem Zeugen, gesagt. Auf den 12. Artikel sagt der Zeuge, er habe gesehen, dass Hans Peter die Behausung und anderes vor Schultheiß und Schöffen übertragen habe. Ob Hans das aber getan habe, damit er eine lebenslängliche Rente habe, wie er das bezeugen sollte, das wisse er nicht, er halte es aber für wahrscheinlich. Zum 13. Artikel sagt der Zeuge, er halte den für wahr. Zum 14. Artikel sagt der Zeuge, dass es wahr sei, dass er ihn versorgt habe, warum wisse er nicht. Auf den 15. Artikel sagt der Zeuge, er habe gesehen, dass er Fleisch und anderes, was er mit sich brachte, ihm vorgelegt habe. Die 10 Gulden betreffend habe der Zeuge zuvor – bei der sechsten und letzten Frage – alles gesagt. Zum 16. Artikel sagt der Zeuge, er habe es gesehen. Auf den 17. Artikel sagt der Zeuge, er halte den Artikel für wahr. Zum 18. Artikel sagt der Zeuge, er befehle dieses dem Richter. Zum 19. und letzten Artikel sagt der Zeuge, er halte es für wahr. Dann wurde der Zeuge entlassen und ihm Schweigen auferlegt, wie es Gewohnheit ist.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 257v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-257v/pagination/14/ (Abgerufen am 21.11.2024)