So erfint ʃich aūch weither vß Der zūg(en)
ʃage vnnd dem zweittenn paß des ge-
richts būch Das gedachter hanns der cla-
gerin vatteř ein alter ʃwacher ableʃʃiger
man geweʃt iʃt vnnd von ʃeiner thoichter
jtzige clagerin / kein verʃehunge oder hilffe
gehept • Das er auch bey ʃeinem lebenn
mit handt / halm / vnnd mūnde petern ʃeine(n)
brūder dem Itzigenn beclagtenn / vnd pe-
tronellen ʃeiner haußfraūwen / vnd jrer
beider erbenn vffgebenn vnnd zūgeʃtelt
hatt alle ʃein guetter In reichs gerichtt
leygend • vnnd farend • vß der vrʃach vnnd
darūmb / das ʃie Ine ʃein lebenn langk
mit eʃʃenn Trinckenn / cleidūng / vnd
anders noittūrfft / verʃehen vnd verʃorg(en)
ʃoltenn welchs peter vnnd ʃein haūʃf(rau)
alßo angenomen / vnnd aūch gethann ha-
benn / jre eigne narūnge dargeʃtreckt
vnnd hannʃenn vbergebenn gūtt zūsich
genomen vnnd aūß vorgmeltem Titel
vnnd anekūnnft ane ʃich brachtt
Sie Habenn auch mußen diße fhoer
mūʃʃenn beʃchenn das wo hans
Etwas lenger gelegenn / vnnd m(e)her
verthann hett • dan die zugeʃtelt gūeter
wertt geweʃt So mūßten dannocht
Peter • ʃein Haūʃf(rau) nicht deʃtoweniger
jne fūr vnnd fūr verʃehenn
Es werde auch weiter aus der Zeugenaussage und der zweiten Stelle im Gerichtsbuch deutlich, dass der genannte Hans, der Vater der Klägerin, ein alter, schwacher Mann war und von seiner Tochter, der jetzigen Klägerin, keine Unterstützung oder Hilfe hatte. Dass er auch zu Lebzeiten mit Hand, Halm und Mund Peter, seinen Bruder und jetzigen Beklagten und dessen Ehefrau Petronella und ihren Erben alle seine Güter im Reichsgericht, liegende und fahrende, übertragen und zugestellt habe, weil und damit sie ihn bis zu seinem Tod mit Essen, Trinken, Kleidung und anderen notwendigen Dingen versehen und versorgen sollten. Das haben Peter und seine Ehefrau so angenommen und auch getan, an ihrem eigenen Unterhalt gespart und das von Hans übergebene Gut an sich genommen und aufgrund des angegebenen Rechtstitel an sich gebracht. Sie haben auch in Kauf genommen, dass Hans, wenn er etwas länger gelegen hätte, mehr verbraucht hätte, als die Güter wert waren. Dann hätten dennoch Peter und seine Ehefrau ihn weiter und weiter versorgen müssen.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 260, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-260/ (Abgerufen am 21.11.2024)