Es hatt aūch Hanns ʃoliche vbergab ʃeines
leibs narūnge vnnd wartūnge zū haben
wol thūn morgenn Vnnd hat jm ʃein
tochteř darann nichts zūweren oder
darin zutragenn gehept des ʃich der be-
clagtt zum rechtenn zeūgtt Dweyl
nūn hanß der Clegerin vatter die
angefūrderte gūetter nach Ime in ʃeiner
narūnge nit verlaʃʃenn • ʃonder bey ʃeyne(n)
lebenn hienwegk gebenn vnd peter der
beclagtt mit rechtmeʃʃigem Titel vnd
anekūnfft • die ʃelbenn bey ʃeines Brudeř
lebenn Jne beʃeß bracht So volgt dar-
ūße • das der clagerin vermeße • keyne(n)
grūndt vnnd wider peternn nit ʃtat
habenn konne • Bith demnach der be-
clagtt • ʃich vonn der Clage zu abʃol-
ūirn vnnd ledig zuerkennenn mit
erʃtatunge coʃtenn vnnd ʃchadenn richter-
lichs ampte vmb hilffe der rechtenn
demūtigliche anrūffendt vorbehalt(en)
alle noittūrfft Dargegenn Niclaūs
vonn ʃauwelnheim momper Otilien etc Reden
laʃʃenn das er alle fūrtrage(n) / kūndtʃchafft
jtzgeleʃenn ʃchriefft vnd acta des beclagt(en)
ʃo viel fūr ʃein partheÿ dintlich vnd ver
ʃtanden annime / das vberigk wu mit
gemeyn Jnredenn widerfecht vnd vff
ʃein onwertt berūen laʃʃet Vnd ʃagt
Es habe auch Hans die Übergabe für seinen Lebensunterhalt und die Versorgung wohl tun dürfen und seine Tochter habe ihn nicht daran zu hindern gehabt, wofür der Beklagte sich auf das Gericht beruft. Weil nun Hans, der Vater der Klägerin, die für seinen Lebensunterhalt verwendeten Güter nicht vererbt hat, sondern zu Lebzeiten hinweg gegeben hat und Peter der Beklagte mit einem rechtmäßigen Titel diese zu Lebzeiten seines Bruders in seinen Besitz gebracht hat, so folgt daraus, dass die Anmaßung der Klägerin keinen Grund hat und gegen Peter nicht statthaft ist. Es bittet demnach der Beklagte, ihn von der Klage freizusprechen mit Erstattung von Kosten und Schaden und ruft hierfür Euch Richter um Rechtshilfe demütig an, alle Rechtsmittel vorbehalten.
Dagegen hat Nicolaus von Saulheim als Momber von Otilia reden lassen: Dass er alle Vortragungen, Zeugenaussagen, vorgelesenen Schriften und Akten des Beklagten, insofern sie seiner Partei dienen annimmt, dem übrigen aber mit einer allgemeinen Gegenrede widerspricht und sie auf ihrem Unwert beruhen lässt. Und er sagt:
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 260v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-260v/pagination/12/ (Abgerufen am 02.11.2024)