Clagenn ein Richtlich anwortt ja ider ney(n)
ʃetzs zū recht mit ʃampt dem coʃtenn darūff
peter muʃer ʃagt Er geʃthe dem clager nichts
dargegenn der clager • So der beclagtt
nein ʃagtt / Sthe er dann dar vnd thū
dem neyn eyn genu(n)genn / geʃthe dem-
nach was recht / Hiruff hatt der
beclagtt dag ad p(roximu)m 5a p(ost) letarē[a]
Jtem Peter meūser ʃagtt Er geʃthe
henn ʃpizkop vermeinter clager nichts
Meūʃer ʃchūldig ʃein wie er dann aūch hiūōr
Spitzkopffe geʃagtt dweyl aber Im gemeine(n)
keyʃerlichenn rechtenn vßgetrūck etc das
eynn iglich(e)r clager etc ʃein clage ʃo nit
geʃtannden zubeweyʃenn ʃchūldig etc
vnnd der vermeintt clager nichts be-
wißenn als er aūch mit warheitt nit
thun kande Jst des beclagtenn
Bit ʃich von der ʃelbenn vermeint(en) vnd
vngegrunt(en) clage(n) mit widdergelt
coʃten vnd ʃchadenn ledig zūerkennen
ʃetzs zūrecht dargegenn der
clager Repetirt ʃein warhafftige clage
ʃagt wie vor etc das ʃein des clagers vatter
vff die xvj oder achtzehenn jhar doit
geweʃt nach welches abʃterbenn der
beclagt jme itzig(en) clager iij alb
vonn wegenn des vatters verge-
[a] Es ist nicht sicher, ob sich die folgenden Vorgänge (bis fol. 263v einschließlich) wirklich am 11. März ereignet haben oder doch am 13. April 1429 verhandelt wurden.
Klage eine Antwort vor Gericht Ja oder Nein. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Darauf sagt Peter Muser , er gestehe dem Kläger nichts. Dagegen sagt der Kläger: Wenn der Beklagte Nein sage, so stehe er dann dar und leiste für das Nein einen Eid, dann geschehe, was Recht ist. Hierauf erhält der Beklagte seinen Tag bis zum nächsten Gerichtstag. Geschehen Donnerstag 11. März 1529.
Peter Muser sagt: Er gestehe Henne Spitzkopf auf seine vermeintliche Klage nicht, etwas schuldig zu sein, wie er auch zuvor gesagt habe. Weil aber im allgemeinen kaiserlichen Recht ausgedrückt ist, dass ein jeder Kläger seine Klage, wenn sie nicht gestanden wird, zu beweisen schuldig sei usw. und der vermeintliche Kläger nichts bewiesen hat, was er auch in Wahrheit nicht tun kann, ist es die Bitte des Beklagten, ihn von der vermeintlichen und unbegründeten Klage mit Erstattung von Kosten und Schaden freizusprechen. Das legt er dem Gericht vor. Dagegen wiederholt der Kläger seine wahrhaftige Klage und sagt wie zuvor: Dass sein, des Klägers, Vater um die 16 oder 18 Jahre tot war, und nach dem Tod der Beklagte ihm, dem jetzigen Kläger, 3 Albus wegen dem Vater
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 261v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-261v/pagination/13/ (Abgerufen am 02.11.2024)