nūgt vnnd bezalt etc vonn dem acker
vnnd felde in clagenn ernentt heyʃt
jm vff dißenn p pūnck vnd artickel
ja oder neynn war oder nit war ʃein
zu antwūrtten / vnnd verhofft er
ʃolt das in recht zuthūn ʃchuldig
ʃein ʃetzs zū recht wie vor ) • Dargeg(en)
ad ʃocios ʃagtt peter müseř gemey(n) Inrede
plieb aūch wir vor )
Jtem Hanß vonn Obernūlßhaūsenn
vor ʃich vnnd als mompar Iacob vonn
h(e)r Steffan phil- ʃwabsbūrgk Erbenn Jacob manbachs ʃelig(en)
mut etc dūrch joigʃt Scherern hat Redenn laßenn
Manbachs erbe(n) Sie geʃchehenn her Steffann philmūt • etc
vermeinten clager keynes handreiches der
beclagtenn gūltenn aūch nit geʃchenn der
nichtigenn vnd ontruͤglichen Registern er
neheʃt verʃchinenn gericht derhalben ver
meinlich empracht Bittenn ʃich wie vor
mals ) von vermeinter clage vnnd fūr
derunge ledig mit erʃtatūnge coʃten vnd
ʃchadenn ledig zuerkennen ʃage zurechtt
Dargegenn her Steffan philmūtt ʃagt ge-
mein jnrede vnd erwidertt alles
vnd jdes fūrpringenn in dißer recht
uertigūnge beʃchehenn doch ʃo fer das
ʃelbig vor Ene verʃtanden vnnd vßge-
legt mag werdenn vnd anders nit
dauon er zeūgtt vnnd dweyl ʃie der
jnprachtenn warhafftige(n) Register jn-
vergönnt und bezahlt hat von dem Acker und Feld, die in der Klage genannt wurden. Er fordert von ihm zu diesem Punkt mit Ja oder Nein zu antworten, ob es wahr sei oder nicht wahr. Und er hofft, er solle ihm das dem Recht nach schuldig sein. Das legt er dem Gericht vor wie zuvor. Dagegen sagt Peter Muser eine allgemeine Gegenrede und bleibt auch beim Vorigen. An das Vollgericht.
Hans von Obernulshausen hat für sich und als Momber von Jacob von Schwabsburg, den Erben von Jacob Manbach, durch Jost Scherer reden lassen: Sie gestehen Herrn Stephan Fulmot, dem vermeintlichen Kläger, keine Handreichung der beklagten Gülten. Sie gestehen auch nicht die nichtigen und trügerischen Register, die er beim letzten Gericht deswegen vermeintlich vorbrachte. Sie bitten wie zuvor von der vermeintlichen Klage und Forderung mit Erstattung von Kosten und Schaden freigesprochen zu werden. Das legen sie dem Gericht vor. Dagegen sagt Herr Stephan Fulmot eine allgemeine Gegenrede und erwidert alles und jedes von seiner Einlage, auf die er sich beruft und die in dieser Rechtfertigung geschehen ist, insofern dieses für ihn verstanden und ausgelegt werden kann und nicht anders. Und weil sie die vorgebrachten wahrhaftigen Register
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 262, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-262/pagination/12/ (Abgerufen am 31.10.2024)