diʃʃer ʃachenn nit zeūgenn ʃeind nach jnen
zū gūtt kūntʃchafft geben konnen oder
mogenn • Sollen aūch demnach dem gege(n)theyl
gegenn Jnen / die begertt(en) Compas brieffe nach
ander hūlff kuntʃchafft zugebenn nit erkent
werdenn • Vnnd nach dem der vermeint
Clager ʃich vermeʃʃenn ʃein clage zūbeweyʃe(n)
vnnd aber ʃoliches nit thūt / als dan aūch nit
thun kande ʃo jʃt gemelts Anwalts piet vnd
beger ʃein p(ar)they von vermeinter / anclage mit
Erʃtatūnge coʃtenn vnd ʃchaden ledig zūerkenne(n)
Vnnd iʃt ʃein partheÿ daran nichts hindern / die
vermeint(en) jnprachtenn Registergin von dem
gegentheyll Dargege(n) Anwald gemeyn
jnrede ʃagtt vnnd das den ʃelbigen fūr den
gegentheÿll nach gemein preʃentz • keyn
glaūp in recht zūzūʃtellen dan es bloße ein
litze Register / vnnd dūrch die geʃchriebenn
die der preʃentz theÿlhafftig vnd diʃʃe ʃache
mit berure(n) iʃt • mochten ʃie noch m(e)h(e)r jn
jr Regiʃter in jren nutzen ʃchreiben • Solt(en)
ʃie darmit eyne(n) bweyʃenn konnen hett(en) ʃie al-
le zeytt eynn gūtt ʃache • Es ʃeind aber ʃoliche
Regiʃter vor ʃie nichts beweʃʃen • des zu one-
leūgpare(n) recht(en) gezogenn • Es find ʃich aūch
nit weder hl nach pf wertt jn ʃo-
lichenn vermeinten Regiʃtern angezeigtt
wo von oder wo her ʃoliche zwolff alb jer
liches vßzūricht(en) verʃchrieben ʃeyen / derhalben
da(r)ob wol ʃonnʃt den vermeint(en) Regiʃtern ge-
gleūbt wūrde ( als doch doch nit geʃtand(en)
dieser Sache keine Zeugen sind, da sie keine Zeugenaussage zu ihrem Vorteil geben können oder dürfen. Es sollen auch demnach nicht erkannt werden, der Gegenseite die geforderten Rechtshilfebriefe oder andere Hilfszeugenaussagen zu geben. Und wenn der vermeintliche Kläger sich anmaßt, seine Klage zu beweisen und es aber nicht tut, wie er es auch nicht tun kann, dann ist es die Bitte und das Begehren des Anwalts, seine Partei von der vermeintlichen Klage mit Erstattung von Kosten und Schaden frei zu sprechen. Und seine Partei wird daran nicht gehindert durch vermeintlich vorgebrachte Registerchen der Gegenseite. Gegen diese sagt der Anwalt eine allgemeine Gegenrede und sagt: Diesem Register der Gegenseite für die gemeine Präsenz ist kein Glauben vor Gericht zu geben, denn es ist bloß ein kleines Register und geschrieben durch die, die an der Präsenz Teil haben und von dieser Sache betroffen sind. Sie könnten noch mehr in ihre Register zu ihrem Nutzen schreiben. Sollten sie damit etwas beweisen können, hätten sie alle Zeit eine gute Sache. Es sind aber solche Register an sich kein Beweis, der für ein unleugbares Recht heran gezogen werden könne. Es finden sich auch kein Heller- oder Pfennig-Angaben, welche in diesem vermeintlichen Register angezeigt sind oder weswegen diese 12 Albus verschrieben wurden, die jährlich zu bezahlen sind. Auch wenn sonst wohl den vermeintlichen Registern geglaubt werden könne, was nicht gestanden wird,
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 265, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-265/pagination/26/ (Abgerufen am 02.11.2024)