so wernn ʃie doch vß itzt gemelt(en) mangel das
darin keynn vrʃach • wo her vnnd wo von die xij alb
jerliches gegebenn werden ʃollen for den clager nichts
bewißenn des Anwalt abermals ʃich zeūgtt zū(m)
rechtenn • Piet vnnd begertt der halben anwalt
jn alwege wie oben gepettenn zūerkenne(n) E • E •
richtlich ampt vmb hilff des recht(en) anrūff(en)
mit vorbehalt aller noittūrfft dar geg(en)
her Steffann philmūt etc ʃagtt durch leonhard
flūcken ʃeinenn Jn recht angedingten fūr ʃprech(en)
Das nit wenig zubefremden / das liʃtig vnwar-
hafftig vnnd nichtig furtragen der erben Iacob
Manbachs wil daßelbig ʃo viel vor jne vnd ʃein
partey darin dun nutzlich erfūnde(n) angeno(m)en vn(d) geg(en)
dem vberigenn g(enera)lia gemein jnrede geʃagt
haben vnnd vff ʃein vnwertt beruen laʃʃen
damit aber ʃein her ʃteffans gerechtigkeit vnd
die warheitt ʃeiner clag(en) meher in dag bracht
vnd diß vnwarhafftigs vnd michtigs fūr
bring(en) der beclagten erben jacob manbachs
abgeleintt werde Nimpt her ʃteffann hie
mit nach allem forigenn ʃeinem fūrpri(n)g(en)
gerechtigkeit vnnd erpiettenn jme
dinʃtlich ane das gepott vnʃers g(nädig)ʃt(en)
Chūrf(ürstlichen) g(na)d(en) furßtentūmb etc vnd hie zo Ober(n) jng(elheim)
vßhgenn laʃʃen Anzuzeigen alle gūlte
vnnd zinʃen ʃo geyʃtliche lude als die cleg(e)r
jerliche gebenn vnd fallen hāben Nach ver
moge ʃoliches gebots vnd vffzeichnūß hie ey
aūch beʃthehen vnd noch ʃunder fehel
hinder eynem Ernueʃten Schūlt(heiß) vnd Er-
so wären sie doch für den Kläger kein Beweis aus dem jetzt angeführten Mangel, dass darin nicht der Grund angegeben ist, woher und wovon die 12 Albus jährlich gegeben werden sollen. Deswegen beruft sich der Anwalt abermals auf das Recht. Es bittet und fordert deshalb der Anwalt in jeder Weise wie oben gebeten zu erkennen, und such Euch Richter um Rechtshilfe an, seine Rechtsmittel vorbehalten.
Dagegen sagt Herr Stephan Fulmot durch Lenhard Fluck, seinen vor Gericht angestellten Fürsprecher: Dass ihn das listige, unwahrhaftige und nichtige Vortragen der Erben von Jacob Manbach nicht wenig befremdet. Er nimmt das, was ihm und seiner Partei darin als nützlich gefunden wird, an und sagt gegen das übrige eine allgemeine Gegenrede und lässt es auf seinem Unwert beruhen. Damit aber sein Herr Stephan Gerechtigkeit und Wahrheit seiner Klagen noch besser zu Tage bringen werde und diese unwahrhaftige und nichtige Darlegung der beklagten Erben von Jacob Manbach abgelehnt werde, nimmt Herr Stephan hiermit nach all dem Vorhergehenden und seinen Gerechtigkeit und bietet an, sich an unserer gnädigsten fürstliche Gnaden des Fürstentums usw. hier zu Ober-Ingelheim zu wenden, damit alle Gülten und Zinsen angezeigt werden, die geistliche Leute wie die Kläger jährlich erhalten nach vermöge des Gebots und der Aufzeichnungen, die hier bestehen – auch diese, die ohne Mangel beim ehrenwerten Schultheiß und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 265v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-265v/pagination/12/ (Abgerufen am 29.11.2024)