ʃamen Raidt vnnd derenn Raitʃchreiber
erfundenn wirtt Dweil aber ʃoliche vff
zeichnūße vnnd zeūgnūße Ime dem dem
Clager vonn noittenn ʃein wil Piet er
vnthedenigliche der Halbenn jme an ge-
meltenn Schult(heiß) vnnd rait vnnd Rait-
Schreibeř Compas brieff mit zutheyln
vnd erkennenn etc Fůrter zu Handeln
vnnd beʃchehenn was recht ʃein wirtt etc
Hiruff hat mompr etc dage vnd Copeÿ vt mor(is)
hans vonn zwiʃʃenn hanns von Tritdorff clager
drittūrffe an eynem vnnd Peter vonn Runckell
beclagtenn anderntheils etc S(e)n(tent)ia Erkennt
S(e)n(tent)ia der ʃchoffenn peter Runckeln von der clage
peter vo(n) hanns von Drittūrffts mit erʃtatūng des
Runckell • Costes vff rechtliche ermeʃʃigūnge ledig
v(er)bott peteř vnnd dritturff des coʃt(en) vrbūtig
peter mūʃer Zwißenn Peter mūʃer von wegen Barbaren
ʃeiner haußfrawenn clager eins vnd
S(e)n(tent)ia Thomas gotzenn neʃen ʃeiner haūʃ(frau) momp(ar)
antwurtern anderntheils S(e)n(tent)ia / das
Thomas Thomas momp(ar) etc vff clag peter mūʃers
gotze • antwurtten vnnd den krieg zubeūeʃtig(en)
ʃchuldig ʃeÿ Vorbehaltlich die vnge-
ʃchicklichkeit der clage vnnd dem beclagt(ten) ʃe
antwurtern ʃein defenʃional ar(tickel)
verbot mūʃer vnnd hat tho(ma)s • dag • ad p(roximu)m
vnd beyde p(ar)theynn copŷ •
ehrsamen Rat und deren Ratsschreiber gefunden werden. Weil aber diese Aufzeichnungen und Zeugnisse ihm, dem Kläger, notwendig sind, bittet er untertänig deswegen zu erkennen, ihm vom genannten Schultheiß und Rat und Ratsschreiber einen Rechtshilfebrief mitzugeben, damit weiter darin gehandelt werde, was Recht ist. Hierauf erhält der Momber seine Tage und eine Kopie, wie es Gewohnheit ist.
Zwischen Hans von Driedorf als Kläger auf der einen und Peter von Runkel als Beklagtem auf der anderen Seite erkennen die Schöffen mit Urteil: Dass Peter Runkel von der Klage Hans von Driedorfs freigesprochen werde mit Erstattung der Kosten bei Ermäßigung durch das Gericht. Das lässt Peter festhalten und Driedorf ist ehrerbietig, die Kosten zu zahlen.
Zwischen Peter Muser für Barbara seine Ehefrau als Kläger auf der einen und Thomas Gotz als Momber von Nese seiner Ehefrau auf der anderen Seite ergeht das Urteil: Dass der Momber Thomas auf die Klage von Peter Muser antworten und den Rechtsstreit zu befestigen schuldig sei. Die Frage der Ungeschicklichkeit der Klage und dem Beklagten seine Verteidigungsartikel sind vorbehalten. Das hat Muser festhalten lassen; und Thomas hat seinen Tag bis zum nächsten Gerichtstag und beide Parteien haben eine Kopie.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 266, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-266/pagination/11/ (Abgerufen am 29.11.2024)