ʃterbenn erfurdertt ) Aber ʃich des wie
noch geʃpertte Begertt der halbenn jne
mit Rech anzuhaltenn dem ʃelbigen
ʃeiner haūßf(rau) leʃtenn willenn vnd vor
jr mūhe vnnd arbeit den barchenn volg(en)
laßenn vnd nachkomenn ʃetzs ʃolichs
zu E • E • richlichen Erkenntnūße mit
ʃampt dem coʃtenn Darūff geʃtett
Nicl(as) derinbracht(en) clagenn nit petit ʃe ab-
ʃolu(ern) Exʃpenß wil clagerin jr clage
zemlich beweyʃenn h(abe)t t(empus) moris
Jtem Leonhard flūck Ex p(ar)te eccl(esi)ie hie
Erf(olgt) peter ʃcherernn Jncrafft p b vor
Erf(olg)t in crafft xviij ß • p • b • vt moris
Nicl(as) von mor Jtem Niclaūs vonn Morlein Spricht zū
leynn henn ʃturckenn vnd katherin ʃeiner hußf(rau)
peter ʃtūrck wie das genante katherin jme abkaūfft
vxor katherin eynn kūwe vor iiij fl darann ʃie noch
ʃchūldig iij fl begertt vonn jne bezalūnge
oder vßrachtung zūerkenne(n) welch(e)r
clagenn katherin nit geʃtandenn / wil
clager die zemliche beweyʃenn h(abe)t t(empus) jūris
Jtem Snaden hans Spricht zu hans
Schūlt(heiß) Sagtt wie das er jm Eyn
hans ʃchnad karn vnnd ander pherde geʃcher ver-
hans ʃchūlt(heißen) kaūfft vor zwen fl vnd ix alb vjm
ʃelbenn karnn hans der beclagtt eyn
entlehenntt Rait gehapt ʃo er hans cleger
Tod gefordert hat, doch er sperrt sich. Sie begehrt deshalb ihn durch das Gericht anzuhalten, den letzten Willen seiner Frau zu halten und ihr für die Mühe und Arbeit den Barchent folgen zu lassen. Das legt sie Euer Ehren zur gerichtlichen Erkenntnis vor mitsamt den Kosten. Darauf gesteht Nicolaus die vorgebrachte Klage nicht und bittet, ihn freizusprechen mitsamt den Kosten. Die Klägerin will ihre Klage angemessen beweisen. Sie erhält ihre Zeit, wie es Gewohnheit ist.
Lenhart Fluck für die Kirche hier verklagt Peter Scherer auf 18 Schilling, Pfänder beredet, wie es Gewohnheit ist.
Niclaus von Morlein klagt Henne Storck und Katherin seine Ehefrau an: Dass die genannte Katherin ihm eine Kuh abgekauft habe für 4 Gulden, vor denen sie noch 3 Gulden schuldig sei Er fordert von ihr, die Bezahlung oder Ausrichtung anzuerkennen. Die Klage gesteht Katherin nicht. Der Kläger will diese angemessen beweisen. Er hat seine Zeit, wie es Gewohnheit ist.
Hans Schnade klagt Hans Schulheiß an und sagt: Dass dieser ihm einen Karren und ein weiteres Pferdegeschirr verkauft habe für 2 Gulden und 9 Albus. Der Karren, den Hans der Beklagte ihm gegeben habe, der hatte ein Rat, das nur geliehen war, so dass Hans der Kläger
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 268v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-268v/pagination/27/ (Abgerufen am 30.11.2024)