mit recht annzuHaltenn vff dieʃelbige
zūantwūrtenn / vnnd den krieg zubeueʃtig(en)
laūūt geʃprochner vrtheŷll vnnd nach
dem der kriegk beueʃtigett dweyl dan
ʃeynn clag articūlirtt ʃo wil er die ʃelbig
clag annʃtatt der Artickel erholt habenn
Bit ʃoliche Artickel als dan zubeweiʃenn
zūzūlaʃʃenn mit vorbehalt al(le)r noittūrfft
demnach Thomas gotz ingelegt wie volgt
vff inbracht clagʃchriefft peter mūʃers vor
euch denn Ernueʃt(en) etc gegenn vnnd widder
Thomas gotzenn Jnʃtat neʃenn ʃeineř ehelich(e)n
haūßf(rau) vermeinlich jr recht Fūrbracht Er
ʃcheint gemelter thomas / mūts vnnd meŷ-
nu(n)ge denn krieg zūbeūeʃtigenn das er der
vßerliche vermeinte clage Inmaßenn die
fūrbracht iʃt nit geʃtendig vnnd begertt
ʃich vonn ʃolich(e)r vngegrūnt(en) clag(en) zuēr-
ledigenn c(um) Exʃpens Vnnd wo der
vermeint clager ʃein clage zubweŷʃen
vnnd zeūgenn zufurnn vnderʃthenn wūrde
So biett er der zeūgenn namen Ime mit
zūtheÿln / vnnd zeitt zūʃeczenn ʃein Frag-
ʃtuck zūūb(e)rgebenn Sūnʃt bezeugtt er
ʃich der nichtigkeitt des handels alle noit-
tūrff · vorbehaltenn ) Dennåch peter muʃer
Rett er hab ein Articūlirtt clage inpracht bit
nach vermog geʃproche vrtheyll Thomas anzu-
haltenn • vff ein jden Artickel clar verʃtendig
antwūrtt zūgebenn geʃthe oder nit geʃthe an-
zuhaltenn vnd wes als dan nit geʃtanden er-
beutt ʃich meūser nachuolg(en) zemlich(e)r bewyʃu(n)g
Re(us) hat dag ad p(rox)i(mu)m
durch das Gericht anzuhalten, auf diese zu antworten und den Rechtsstreit zu befestigen gemäß dem gesprochenen Urteil. Und nachdem der Rechtsstreit befestigt wurde und weil er seine Klage artikuliert hat, so will er die Klage statt der Artikel wiederholt haben. Er bittet deswegen die Artikel als Beweis zuzulassen, alle Rechtsmittel vorbehalten. Danach hat Thomas Gotz vorgelegt wie folgt: Auf die Klageschrift, die von Peter Muser vor Euch, den ehrenwerten usw. gegen Thomas Gotz für Nese seine Ehefrau vermeintlich als Recht vorgebracht wurde, erscheint der genannte Thomas in der Meinung, den Rechtsstreit zu befestigen, indem er die äußerliche, vermeintliche Klage in der Weise, wie sie vorgebracht wurde, nicht gesteht und er begehrt, ihn von solcher unbegründeten Klage zu befreien mit Erstattung der Kosten. Und wenn der vermeintliche Kläger sich unterstehen würde, seine Klage zu beweisen durch Zeugen, so bittet er, die Namen der Zeugen ihm mitzuteilen und ihm eine Zeit zu setzen, um seine Fragen zu übergeben. Sonst beruft er sich auf die Nichtigkeit der Sache, alle Rechtsmittel vorbehalten. Danach sagt Peter Muser : Er habe eine Klage in Artikeln vorgebracht. Er bittet gemäß dem Urteil Thomas anzuhalten, auf jeden Artikel eine klare und verständige Antwort zu geben, ob er ihn gestehe. Und was er dann nicht gestanden hat, das bietet Muser an nachfolgend geziemend zu beweisen. Der Beklagte hat seine Tage bis zum nächsten Gerichtstag.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 272, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-272/pagination/27/ (Abgerufen am 27.11.2024)