Dinʃtag nach M(isericord)ia d(omi)ni
Jtem hanns ercker erkenntt Appeln -
hanns vonn vßkeins hūʃf(rau) ij fl vnnd
Erkennt xx alb in neheʃt fierzehen tagen zube-
zalenn )
Jn der ʃachen zwißenn peffer hen Scheffner
Engelndall der Iungf(ern) zů engelndall sagtt vnd
Matheis ditz Matheis dizenn dem pedell ʃagtt gnanter
ist der arrest ge- peffer Nach dem ditz jme von wegen v(er)ge-
offnet dachs cloiʃters vnnd Convents ʃeiner
jnbrachtenn gegrunthen clagenn nit ge-
ʃtandenn vnd dem er die ʃelbige zemlich
zubeweyʃenn angemaʃt vnd erpottenn
dem ʃelbenn nach zu komenn ) legtt er
hiemit jme Regiʃter gedachts conuents
vnd cloʃters engelndal dann ʃich als
jme drittenn zweytten Jtem dis verzeichneten
plettleins ʃich erfindett ʃo anfahett Jtem
iiɉ lb jeckel diem etc das ʃoliche ange-
zeigtte zinß alle vnūerʃcheydliche jar-
liche zinß ʃeynn vnnd mathis dietz seyn
denn angefurdertenn vnd begertten
zinß ij lb denn Jūngf(rauen) zu gebbenn vnd
handreichenn ʃchūldig vermoge des
vorangezeigt(en) vnd leʃtenn Jtems M(e)her
ʃo ʃeint auch ʃoliche vnuerʃcheydliche vnd
des beclagtenn zinß in gerichts būche
erkennt vnnd angeʃchriebenn bit jme
daʃʃelbig aūch der Orts zūeroffnen vndt
mitzūtheylen dar zu tage nachūolgens jme ʃeyne
Nachredde fūrbehalt(en) vnnd ʃūnʃt was
die recht zūlaʃʃenn darūff dem
Dienstag 13. April 1529
Hans Ercker erkennt an, Appel, der Ehefrau von Hans Issigheim 2 Gulden und 20 Albus zu zahlen binnen den nächsten 14 Tagen.
In der Sache zwischen Henne Pfeffer, dem Schaffner der Nonnen zu Engelthal und Mathis Dietz dem Büttel sagt der genannte Pfeffer: Nachdem Dietz ihm für das genannte Klosters und den Konvent seine vorgebrachte begründete Klage nicht gestanden hat und er behauptet hat, diese angemessen zu beweisen und angeboten hat, dies zu tun, so legt er jetzt die Register des genannten Konvents und Klosters Engelthal vor. Und es findet sich verzeichnet im zweiten Item des Blättchens, der so anfängt: Item 2 ½ Pfund Jeckel Diem usw., dass diese alle unaufgeteilte jährliche Zinsen seien; und Mathis Dietz den angeforderten Zins von 2 Pfund den Nonnen zu geben und in die Hand zu reichen schuldig sei gemäß dem angezeigten und auch dem letzten Item. Auch sind diese unaufgeteilten Zinsen des Beklagten auch im Gerichtsbuch angeschrieben. Er bittet ihm dieses auch an der Stelle zu öffnen und mitzuteilen und er erbittet dafür seien Tage, seine Nachrede vorbehalten und alles, was das Recht sonst zulässt. Darauf wurden
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 276, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-276/pagination/9/?L=0&cHash=897e07a054f6589d1c9760e275441357 (Abgerufen am 25.10.2024)