Ernūeʃtenn etc gegen vnd widder
Thomas gotzenn Anwalt etc Erʃcheint gna(n)ter
Thomas der beclagtt vnd repetirtt / widder Heleff
senn vormals vbergebenn ʃchriefftliche / Ant-
wūrtt Ferners ʃagtt thomas gotze Er laß
die ʃelbigenn artickell ʃo durch peter mūʃeř
obgnannt weyttlaūfftigk jn recht fūrpracht
ʃthenn vor ʃich vnnd war ʃein • Nemlichen
denn Erʃtenn zweitten dritten firden fūnfft(en)
ʃechʃtenn vnd ʃiebenden Jtem vff den
achtenn als peter der clager obgnanntt
vermelt er habe Neʃenn des beclagtt(en)
eheliche hūßf(rau) vor diʃʃer zeitt etliche
gūetter nach abgang Gotzen hen ʃelig(en)
laʃʃen ver bietten • ʃich der ʃelbigen nit
zūgebraūchenn vnderziehenn Jtem die
ʃelbenn gūetter zū Raūmen vnd jme
peter obgnant werden zūzuʃtellen vnd
werden zu laʃʃen • habe ʃich Neʃe des
beclagt(en) hūʃfraūwe obgnant geʃpertt
biß jzūnt etc Daruff ret vnd gibt
zūūerʃthenn thomas der beclagt vor ge-
melt Es ʃey vßerlich zu hornn jma(n)ts
gūeteř oder etzwas zūūorpieten ʃonder
erwunden des Recht(en) eyniches ende
vrteÿls Recht ʃprūche ) vnnd ʃūn-
derliche eynem jngeʃʃeʃʃen būrger
burgerin etc Aūch jme noch nichts
ehrenwerten usw. gegen Thomas Gotz als Anwalt vorgelegt hat, erscheint genannter Thomas als Beklagter und wiederholt seine übergebene schriftliche Antwort. Weiter sagt Thomas Gotz: Er lasse die Artikel, die durch Peter Muser in der genannten, weitläufigen, vor Gericht vorgebrachten Schrift für sich stehen und erklärt, dass sie wahr sind, nämlich den 1., 2., 3., 4., 5., 6. und 7. Auf den 8., wo Peter der Kläger vermeldet, dass er Nese, der Ehefrau des Beklagten zu dieser Zeit etliche Güter nach dem Tod von Henne Gotz hat verbieten lassen, dass sie sich derer nicht gebrauche. Diese Güter zu räumen und dem genannten Peter zuzustellen, habe sich Nese, die Ehefrau des Beklagten gesperrt bis jetzt. Darauf redet Thomas der Beklagte und gibt zu verstehe: Es sei seltsam zu hören, dass jemand Güter oder etwas anderes zu verbieten habe, ohne dass er ein Rechtsurteil erlangt hat – und insbesondere bei einem eingesessenen Bürger oder einer Bürgerin. Auch wurde ihm noch nichts
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 277v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-277v/pagination/14/ (Abgerufen am 03.12.2024)