daʃʃelbig Rechtlich zuthun vnnd nit
annders das ʃie vor eūch Richtern
zum Recht(en) ʃthenn vnd erpottenn haben
will One daß v(er)hofft Crista(n) obgnantt
Ene ʃolt eyn ewigk ʃtillʃweygenn wie
recht der halbenn vffgelegtt vnd gepott(en)
werdenn ʃetzs zu recht Rei hab(en)t dil(acion) ad
p(roximu)m vnd copey
Jtem Geyʃenn Conntz Bringtt clags
geÿʃen contz weyß zugegenn hanʃen allexanders ʃone
hans allex- von winthernheim in recht fūr vnd
anders ʃon ʃagtt wie das er hanß jnhabe / alle
vo(n) wintern- gūetter vnnd habe die dan Michael
heym henchin ʃelig jngehapt vnd verlaʃʃen
mit dem er geyʃen contz geʃwiʃter kinde
iʃt ) derhalbenn er ʃich darʃtelt als
der neheʃt Erbe zum ʃhwertt theÿll
derʃelbigenn gie guetter vnd habe
vnnd verhofft contz der cleger das
hans der beclagtt ʃolt ʃchuldig ʃeyn
von ʃolichenn gūttern hand ab thūn
vnnd jme mit erʃthattūnge vffge-
habner nūtzūnge coʃten vnd ʃchaden
zuzuʃtellenn vnnd volgen zu laʃʃen
Es wer dann ʃache das gnanter hanß
wie recht darthett das er ʃo nahe oder
neher wher ) ʃampt v(er)hofft contz wie
ob • ʃetzs zu recht mit vorbehalt
aller noittūrfft Daruff hot vo(n) der
beclagtt dag mit vffs neheʃt gericht
Jtem hanns vonn Spey(e)r Erkennt E(m)mels
Erkennt tongeß j fl iiij alb zūm neheʃt(en)
pingʃt(en) zugeben ʃi non pi(gnus)
dann sollten sie das vor Gericht tun und nicht anders; deswegen vor Euch Richtern zum Rechtsaustrag zu stehen, will sie sich erboten haben. Ohne dies, so hofft die genannte Cristina, soll den genannten ein ewiges Stillschweigen auferlegt und geboten werden, wie es deswegen Recht ist. Das legt sie dem Gericht vor. Die Beklagten haben Aufschub bis zum nächsten Gerichtstag und eine Kopie.
Contz Geis bringt eine Klage vor Gericht gegen Hans, den Sohn von Alexander von Winternheim und sagt: Dass er, Hans, alle Güter innehabe, die der verstorbene Michael Henchin hinterlassen habe, dessen Cousin Contz Geis ist. Deswegen ist er der nächste Erbe am Schwertteil der Güter und der Habe. Und der Kläger Contz hofft, dass Hans der Beklagte schuldig sein solle, von diesen Gütern die Hand wegzunehmen und ihm Erstattung zu leisten für die eingezogene Nutzung sowie für Kosten und Schaden und ihm das alles zuzustellen und folgen zu lassen. Es wäre denn, dass der genannte Hans darlege wie es Recht ist, dass er ebenso nahe oder näher verwandt wäre. Contz hofft wie oben und legt das dem Gericht vor, alle Rechtsmittel vorbehalten. Darauf hat der Beklagte seinen Tag am nächsten Gericht.
Hans von Speyer erkennt an, Tonges Emmel 1 Gulden 4 Albus bis Pfingsten zahlen zu müssen, sonst erfolgt die Pfändung.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 279, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-279/pagination/15/ (Abgerufen am 30.11.2024)