gegenn ʃagt Theiß das er dem ver-
meinten clager denn halbenn fl
zwolff alb • etc • wie fur getragenn nit ge-
ʃthe Bith ʃich der halbenn zu abʃolūirn
mit erʃtatung coʃtenn vn(d) ʃchaden darūff
Nicl(as) / ʃagtt dieweil der beclagtt ver-
meint neyn Ime nit ʃchuldig ʃein
Begertt er das der gnannt beclagtt dem
neyn wie ʃich jme Rechtenn gepūertt
genu(n)gk thūe Entgegenn rett theyß etc
Er hab ein warhafftig antwūrt in-
bracht / vnnd wo ʃich etc gepurtt vnd Im Rechten
zuthun ʃchuldig weř Iʃt er willig ʃoliche
ʃein veranttwūtt beym eit vnnd ehern
wol zūbehaltenn • wo aber angeʃehen
die clage niclaus ʃcherers erfundet ʃich
jn der ʃelbenn clage wie das Niclaus
entrichtunge gßehenn ʃolt ʃein von
Nicl(as) meiʃteř gnanntt hanns zi(m)merma(n)
Er Nicl(as) aūch vʃʃerlich am ʃthannt hie
gerett Es ʃeyenn noch leude die ʃolich(e)s
wiʃʃens wagenn vnd coʃten zuūer-
meittenn wolt er die ʃelbigenn on ge-
rechtūertiget laßen als zeūgen etc Vff
ʃolichs ʃagtt theis das Nicl(as) die ʃelbigenn
die weyl jm der[a] clag nit geʃtande • zū
beweyʃenn vnd als zeugenn wie recht
jnzupring(en) ʃchuldig one jme ʃein jr
rede vnnd gegenweher fūrbehalt one
das vnnd ʃūnʃt Bith ʃich Theyß des
Rechʃtannts ledig mit erʃtatūng coʃt(en) vnd
[a] Das Wort ist aus »die« verbessert.
Dagegen sagt Theiß: Dass er dem vermeintlichen Kläger den halben Gulden, 12 Albus usw., wie er das vorgetragen habe, nicht gestehe. Er bittet sich deswegen freizusprechen mit Erstattung von Kosten und Schaden. Darauf sagt Niclaus: Weil der Beklagte vermeint Nein, ihm nichts schuldig zu sein, fordert er, dass der genannte Beklagte das Nein leiste, wie es sich dem Recht nach gebührt. Dagegen redet Theiß: Er habe eine wahrhaftige Antwort vorgebracht. Und wenn es sich gebührt und er das vor Gericht zu tun schuldig ist, so ist er willig, seine Antwort bei Eid und Ehre zu bestätigen. Wenn aber die Klage von Niclaus Scherer betrachtet werde, findet sich in der Klage, dass Nicolaus die Erstattung geschehen sein sollte durch den Meister von Niclaus genannt Hans Zimmermann. Niclaus hat auch außerhalb des Gerichts geredet, es seien noch Leute, die das Wissen haben; und um Kosten zu vermeiden, wollte er diese nicht als Zeugen heranziehen. Darauf sagt Theiß: Weil er, Theiß, die Klage nicht gesteht, sei Nicolaus schuldig, diese zum Beweis und als Zeugen wie es Recht ist vorzubringen, damit ihm seine Gegenrede und Gegenwehr vorbehalten ist. Ohne dies fordert Theiß, ihn von dem Rechtstand freizusprechen mit Erstattung von Kosten und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 282, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-282/pagination/28/ (Abgerufen am 29.11.2024)