memlich angezeigtt So erfindet ʃich doch
uergenutt darūß das weylennt er jacob
manbach je zwolff alb gemeiner p(re)ʃentz
geben vßgeracht gehandtreicht nach bezalt
habe • oder die jerliches vßzurichten vnd zū-
bezalenn ʃchuldig geweʃen • wie dan der cle-
ger in ʃeiner vermeint(en) anclage furgebenn vnd fūr-
pracht Sonder iʃt die verzeichnūß lūten
vnd halt(en) von xxj ß das dann viel eyn ande(re)
Su(m)ma iʃt vnnd derHalbenn ʃoliche Regiʃter
vnnd onegeūerliche verzeichnūße dem cla-
ger zubeweyʃūnge ʃeines furgebens nicht
dinʃtlich iʃt noch ʃein kann Das aber dūrch
denn clegeř fleicht mocht vnnd wolt geʃagtt
werdenn das die zwolff alb • jn ʃolichenn
Regiʃternn xxj ß begrieff(en) vnd die Erben
fleicht der p(re)ʃentz die vberentzig(en) vj fūnff
ß ) aūch zugeben ʃchūldig ʃein ʃolt(en) etc
Soliches ʃein die Erbenn nit geʃtendigk
wirt auch der cleger ʃoliches nit beypringen
konnen Namlich das jacob manbach xij alb
vnd dar zu fūnff ß je gegebenn
Dar iʃt es aber das die Erbenn der p(re)ʃentz
jerliches geben vnnd vßgeracht haben gūt-
liche ein fl haben aūch nit anders
gewiʃt vnd noch • dan das ʃie der preʃentz
jerlichs ein fl zūgeben ʃchūldig So
sich dann aber jn der verzeichnūß weÿla(n)t
vermeintlich anzeigte, so werde damit nicht hinreichend bewiesen, dass Jacob Manbach je der allgemeinen Präsenz 12 Albus gegeben, bezahlt oder in die Hand gereicht habe oder die jährlich zu bezahlen schuldig gewesen sei, wie der Kläger in seiner vermeintlichen Anklage angeben und vorgebracht hat; sondern das Verzeichnis lautet über 21 Schilling, was eine ganz andere Summe ist. Deswegen ist dieses Register und die ungefähre Verzeichnung dem Kläger für seinen Beweis nicht dienlich und kann es nicht sein. Dass aber durch den Kläger vielleicht gesagt werden könnte oder wollte, dass die 12 Albus in den 21 Schilling enthalten und die Erben der Präsenz vielleicht die übrigen 5 Schilling zu geben auch schuldig sein sollte usw., das gestehen die Erben nicht und der Kläger wird das auch nicht beweisen können, nämlich dass Jacob Manbach 12 Albus und dazu 5 Schilling je gegeben hat. Es ist aber wahr, dass die Erben der Präsenz jährlich einen Gulden gütlich gereicht haben. Sie wissen auch nichts anderes, als dass sie der Präsenz jährlich einen Gulden zu geben schuldig sind. Wenn sich aber in der alten Verzeichnung des
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 283, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-283/pagination/22/ (Abgerufen am 27.11.2024)