Gerichtlich bekantnuße ane / wes jne
jungst vbergebner antwūrtt Thomas gotze
als an ʃtat Neʃenn ʃeiner hauʃfraūwenn
vor jne peter Meūʃern verʃtannden vnd vß-
gelegt mag werdenn ʃūʃt ʃagt er dar
gegenn gemein Jnrede Vnnd jnʃun-
derheit ʃagt er Peter Meūʃer das der wider-
theyl vff ʃein einprachte Artickell nit ge-
nugʃam geantwūrtt vnnd ʃundelich hat
er keyn Antwurtt gebenn vff den neūnthen
zehenden eylfft(en) zwolfft(en) vnd dreyzeheʃt(en)
Artickel Bit demnach denn gegentheyl
anzuhalt(en) vff jtzt angezeigte Artickell
auch zu antwūrtten vnnd ferners er pūt
ʃich peter mūʃeř die Artickel ʃo durch de(n)
gegentheyl vermeintt vnnd nit geʃtand(en)
werden zubeweyʃen Bith darumb ʃeÿn
Artickel dūrch euwern Rechtʃprūche zu-
beweyʃenn jn recht zūzūlaßen E(uch) Richter
lich ampte anruffend • vnnd ʃo die
zugelaʃʃen wil er als dan vbergeben
der zeug(en) Namen die er furʃtellen vnd
zu kuntʃchafft fūre(n) will Zūm leʃt(en)
wie vom gegentheyl begertt wirtt die
gūetter anzuzeigenn ʃpecificir(e)n etc
dargegenn ʃagt Meuʃer das er ʃolichs
zuthūn noch zūrzeitt nit ʃchūldig • wan
Er eyn gemein Erbclage angeʃtelt darin
Geständnis vor Gericht an, was aus der jüngst übergebenen Antwort von Thomas Gotz für seine Ehefrau in seinem, Peter Musers, Sinn verstanden und ausgelegt werden kann; sonst sagt er dagegen eine allgemeine Gegenrede. Und insbesondere sagt Peter Muser , dass die Gegenseite auf seine vorgelegten Artikel nicht genügend geantwortet hat. Und insbesondere hat er keine Antwort gegeben auf den 9., 10., 11., 12., und 13. Artikel. Er bittet demnach die Gegenseite anzuhalten, auf die angezeigten Artikel auch zu antworten. Und weiter bietet Peter Muser an, die Artikel, die von der Gegenseite verneint und nicht gestanden werden zu beweisen. Er bittet deswegen seine Artikel durch euren Rechtsspruch zum Beweis vor Gericht zuzulassen. Darum rufe ich Euer richterliches Amt an. Und wenn dies zugelassen wird, so will er dann die Namen der Zeugen übergeben, die er vorstellen und zur Zeugenaussage führen will. Zum letzten Punkt, der von der Gegenseite gefordert wird, die Güter anzuzeigen und zu spezifizieren usw. sagt Muser , dass er das zu tun zur Zeit noch nicht schuldig ist. Denn er hat eine allgemeine Erbklage geführt. Denn
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 285, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-285/pagination/20/ (Abgerufen am 27.11.2024)