Er vonn wegenn ʃeiner hauʃf(rau) fūrderʃt
denn ganzenn Erpfall aber die
guetter des erbphals mage er anzeige
ʃeins gefallens vor oder nach der
ende vrtheyll zūm Rechtenn gezog(en)
darmit aber der gegentheyl ʃich
nichts zūbeclagenn Habe So wil er zu(m)
nehernn gerichts tag dieʃelbigenn
anzeigenn • ʃo vil jme bewūʃt doch
mit der proteʃtacion jme vorbeHalt(en)
Habenn wo er m(e)hr andere gūetter
erfarnn wūrde die ʃelben hernach-
mals anzūzeigenn mit fūrbehaltū(n)g
allernotturfft dargeng(en) hat tHomas etc
dage zuantwurtt(en) ad p(rox)i(mu)m vnd copeÿ •
Imposit(ur) vor euch denn Ernūeʃt(en) etc
Geyʃenn contz hat Geyʃenn Contz clagsweyß vor
Michels Hanß bracht zugegenn vnd wider hanʃen Allex-
anders ʃone vonn winthernheim Sagtt
wie das gnanter hannß Inhabe alle gūeter
vnnd Habe die dann Mich Michael henchin
ʃelig jngehabtt vnnd verlaʃʃßenn
mit dem Er geyʃenn Contz geʃwister
kinder iʃt ) vff obgnannt furderūn(n)ge
Antwurtt hans er beclagtt der
cleger ʃoll jnn tag thūn vnnd zū-
er fordert für seine Ehefrau den ganzen Erbfall. Aber die Güter des ganzen Erbfalls kann er ganz nach seinem Gefallen anzeigen, vor oder nach dem Endurteil, darin beruft er sich auf das Recht. Damit aber die Gegenseite sich nicht zu beklagen habe, so will er an einem der nächsten Gerichtstage diese anzeigen, so viel er davon wisse – doch er tut dies mit dem Erklärung, dass er es sich vorbehält, wenn er von mehr und anderen Gütern noch höre, diese ebenfalls anzuzeigen; alle Rechtsmittel vorbehalten. Darauf zu antworten erhält Thomas seine Tage bis zum nächsten Gericht und eine Kopie.
Vorgelegt vor Euch, den ehrenwerten usw., hat Contz Geis eine Klage gegen Hans, den Sohn von Alexander von Winternheim und sagt: Dass der genannte Hans alle Güter und die Habe innehabe, die einst dem verstorbenen Henchin Michel waren und die er hinterlassen hat, dessen Cousin Contz Geis ist. Auf die genannte Forderung antwortet Hans, der Beklagte: Der Kläger solle offenlegen
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 285v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-285v/pagination/28/?L=0&cHash=2ce46c08363dc32196138c80acf7a9e3 (Abgerufen am 01.11.2024)