jme denn beclagttenn zinß zuent-
richtenn oder die firde h ghen
vnnd zu der vffholung / komen zū-
laʃʃenn ʃetzs zūrecht mit ʃampt dem
Coʃtenn / welcher clagenn der be-
clagt nit geʃtannden demnach ʃich
der cleger zemlicher beweyʃūng erpott(en)
die jm zū thūn zugelaʃʃenn vnd dage
gebenn ) wie recht
Jnglenhem will Martein peffer kirch-
enmaiʃteř wigand kerchernn aūch
kirchenmeister angeclagtt vnnd zūgeʃprochenn habe(n)
wigant kercher Bith vmb antwūrtt Daruff hatt
wigand dag vffs neheʃt gericht
Erkennt Jtem peffer henn erkennt Stamen
philipʃenn ein fl vnd viij alb zū
entrichten jme nehʃt(en) monatt •
Jtem GerHartt vonn weißell den
nichtigenn vnnd one dintlichenn
Gerhart von vßzuck Jūngʃt dūrch peter von
weyßell bleinch verinemlich In recht einpracht(en)
peter von bleinch zūwiderfechtenn ) ʃagtt Er hab vß noit
turfft ʃeiner Ehern in clags weiße
muʃʃen fūrtragenn ) die freūelich
ʃchme • Jme dūrch peter vonn Bleinch
widerfarnn vnnd beʃchehen etc Vnd
ihm den beklagten Zins zu entrichten habe oder aber die 4. Klage geschehen und die Einziehung zuzulassen habe. Das legt er dem Gericht vor mitsamt den Kosten. Die Klage gesteht der Beklagte nicht. Darauf beruft sich der Kläger auf angemessenen Beweis und es wurden ihm seine Tage gegeben, wie es Recht ist.
Martin Pfeffer, der Kirchenmeister will auch Wigand Kercher angeklagt haben. Er bittet um Antwort. Darauf erhält Wigand einen Tag am nächsten Gerichtstag.
Henne Pfeffer erkennt an, Philipp Stamm im nächsten Monat einen Gulden und 8 Albus zu zahlen.
Gerhard von Weisel sagt, um dem nichtigen und nicht dienlichen Einwand, der jüngst von Peter von Planig vermeintlich vor Gericht eingebracht wurde zu wiedersprechen: Er habe zur Rettung seiner Ehre die frevelnde Schmähung als Klage vortragen müssen, die ihm durch Peter von Planig widerfuhr und geschah. Und
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 286v, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-286v/pagination/27/ (Abgerufen am 30.11.2024)