Jst dem Beclagtt(en) nit furtraglich / die
ʃachenn remittirt ʃoltenn werd(en) etc wie
wie dann von Jme vermeinlich angebenn
vrʃach dweyl peter vonn bleynch der
beclagtt mit warheit nit ʃagenn kande
das er mit gelopden vnnd aidenn als
ein ʃchūtz beladenn oder aber als ein bey-
ʃchūtz Ime herbʃt angeʃūcht ʃoliches was
erfinde vor Schult(heiß) vnnd Būrgermeist(e)r
vff die Rūwe fūrzūpringen Aber cles
Keylernn Mit der vnwarheitt angezeigt
wie das etlich ʃteūcke ʃoltenn geleʃenn
ʃein wordenn In ʃeinem cleʃe(n) wingart
vnnd alßo vff ʃein Freūell anmūtu(n)ge
dißenn cleger zūrūck anbracht
das der cleger nit anders geachtenn
kannde das jm ʃolichs vnuerʃchūlter
ʃache vom beclagtenn zu neide vnd
Haße beʃchehenn • Darūmb ʃeyn
des clagers bit mit recht zūerkenne(n)
das der beclagtt ʃchuldig ʃeÿ one ange
ʃehenn ʃein nichtigenn vßzūgk vff
die clage zu antwūrten vnd denn
krieg durch geʃthe oder nit geʃthe zū
beūeʃtigenn Erbeūt ʃich demnach der
Clager zemlicher bweÿʃūnge ʃetzs
zurecht ) mit vorbehalt ) Re(us) hat dage
es ist für den Beklagten nicht förderlich, wenn die Sache zurückverwiesen werden sollte, wie von ihm vermeintlich behauptet aus dem Grund, weil der Beklagte, Peter von Planig, nicht wahrhaftig sagen könne, da er mit Gelübden und Eiden als Schutz belegt ist oder als ein Flurschütze im Herbst bestimmt war, so dass er das, was er finde vor Schultheiß und Bürgermeister auf dem Rügegericht vorzubringen habe. Doch Clese Keiler hat unwahr angezeigt, dass etliche Stücke gelesen worden seien in seinem, Cleses, Weingarten. Und aufgrund dieser frevelhaften Behauptung hat er den Kläger dort angezeigt. Dass könne der Kläger nur so verstehen, dass ihm dies schuldlos aus Neid und Hass durch den Beklagten geschehen sei. Darum ist es die Bitte des Klägers durch das Gericht zu erkennen, dass der Beklagte schuldig sei – ohne Ansehung seines nichtigen Einwandes – auf die Klage zu antworten und den Rechtsstreit durch »ich gestehe« oder »ich gestehe nicht« zu befestigen. Der Kläger bietet an, einen angemessenen Beweis zu leisten. Das legt er dem Gericht vor mit Vorbehalt. Der Beklagte hat die Tage.
Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518-1529, Bl. 287, in: Ingelheimer Haderbücher Online, URL: https://www.haderbuecher.de/baende/bd-5-gw-1490/1518-1529-ober-ingelheim/blatt/band-4-bl-287/pagination/26/ (Abgerufen am 02.11.2024)